institut für finanzdienstleistungen e.V. :::: startusing money - rather than having it
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institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff)

Satzung


Stand: November 1996



SATZUNG

INSTITUT FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN e.V.

Rödingsmarkt 31/33
20459 Hamburg



§1 Name, Sitz

§2 Zweck

§3 Gemeinnützigkeit

§4 Geschäftsjahr

§5 Mitgliedschaft

§6 Organe

§7 Mitgliederversammlung

§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

§9 Der Vorstand

§10 Aufgaben des Vorstands

§11 Geschäftsführung

§12 Beirat

§13 Mitgliedsbeiträge

§14 Schlußbestimmung
§1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Institut für Finanzdienstleistungen e.V." (IFF) mit dem Sitz in Hamburg.

(2) Er ist am 2. März 1972 unter dem Namen Arbeitskreis für Rechtssoziologie in Köln gegründet worden und seit 1993 als Institut für Finanzdienstleistungen unter der Geschäftsnummer VR 13836 beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.

 
§2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung und Durchführung von Forschungen auf dem Gebiet der Beziehungen zwischen Recht, Wirtschaft und Gesellschaft. Der Verein fördert insbesondere den Gedanken des Verbraucherschutzes im Bereich der Finanzdienstleistungen, erarbeitet Grundlagen und Instrumente für eine sozial und ökologisch verantwortliche Geldwirtschaft und setzt sich für ein sozial gerechtes Wirtschaftssystem ein. Er fördert die internationale Zusammenarbeit zum Schutze der Verbraucher.

(2) Die Erfüllung dieses Zwecks verwirklicht der Verein insbesondere durch wissenschaftliche Untersuchungen, durch Unterstützung der Verbraucherberatung und durch Veröffentlichungen und Bildungsveranstaltungen.

 
§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder geleistete Beiträge noch erbrachte Sachleistungen aus dem Vermögen des Vereins zurück.

(3) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 
§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
§5 Mitgliedschaft

(1) Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die nicht erwerbsmäßig Finanzdienstleistungen anbietet oder bei der Interessenvertretung solcher Personen mitwirkt.

a)Ordentliche Mitglieder des Vereins haben gleiches Stimmrecht.

b)Der Verein kann Fördermitgliedschaften ohne Stimmrecht verleihen, deren Zweck die finanzielle wie ideelle Unterstützung der Vereinsarbeit ist. Mit der Fördermitgliedschaft sind keine Rechte gegenüber dem Verein verbunden.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist in schriftlicher Form einzureichen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Fördermitgliedschaft erlischt, wenn der Fördermitgliedsbeitrag auch nach Mahnung nicht entrichtet wurde.

(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(5) Der Ausschluss erfolgt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung. Zum Ausschluss sind drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.

Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats ab Zugang schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet erneut die Mitgliederversammlung mit drei Viertel der Stimmen des anwesenden Mitglieder. Bis zu diesem Beschluss ruhen die Rechte und Pflichten des betreffenden Mitgliedes.

(6) Mit dem Ausschluss oder Austritt erlöschen alle Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben.

 
§6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung,

2. Der Vorstand,

3. Der Beirat.

 
§7 Mitgliederversammlung

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. In jedem Geschäftsjahr soll mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung einzuberufen. Die Angestellten des IFF haben das Recht, an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(4) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand mit einem begründeten Beschlussvorschlag schriftlich einzureichen. In der Mitgliederversammlung können Anträge zur Aufnahme von Tagesordnungspunkten nur mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder zugelassen werden.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt den Versammlungsleiter. Dieser bestimmt den Protokollführer. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es ist allen Mitgliedern unverzüglich zuzusenden.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel aller Stimmen, mindestens jedoch sechs Stimmen, vertreten sind.

(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Nur anwesende Mitglieder können abstimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8) Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(9) Bei Beschlussunfähigkeit der Versammlung muss der Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 
§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt:

1.Die Wahl des Vorstandes,

2.die Bestätigung der Auswahl der Beratungsgesellschaft, die die Rechnungsprüfung durchführt,

3.die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,

4.die Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer sowie die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,

5.die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder,

6.Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern,

7.die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

 
§9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Jedes von ihnen ist einzelvertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der Vorstand kann - unter gleichzeitiger Entscheidung über die Besoldung - durch Beschluss ein Mitglied zum Direktor ernennen. In diesem Falle ist das zweite Vorstandsmitglied im Innenverhältnis nur dann zur alleinigen Vertretung nach außen befugt, wenn der Direktor verhindert ist.

(2) Der Vorsitzende sowie der Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren in getrennten Wahlgängen gewählt.

(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können Vorstandsmitglieder ihres Amtes enthoben werden, nachdem die Mitglieder des Vereins in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung die Enthebung beschlossen haben.

§5 Abs. 5 gilt in diesem Fall entsprechend.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Der Vorstand soll mindestens einmal im Kalenderjahr zusammentreten. Er wird vom Vorsitzenden einberufen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende den Vorstand unverzüglich einberuft. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil.

 
§10 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung anderweitig zugewiesen sind.

(2) Der Vorstand nimmt seine Leitungsbefugnis durch die Festlegung langfristiger Aufgabenkonzepte unter Berücksichtigung der Vorschläge des Direktors wahr, sofern ein solcher ernannt wurde.

(3) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht.

 
§11 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und stellt den Geschäftsverteilungsplan auf. Eine Vergütung für diese Tätigkeit soll er nicht erhalten.Ist eines der Vorstandsmitglieder zum Direktor ernannt, ist ihm damit gleichzeitig die alleinige Geschäftsführung übertragen. Der Vorstand ist berechtigt, zur Wahrnehmung seiner Geschäfte einen Dritten als Geschäftsführer einzusetzen und ihn entsprechend zu bevollmächtigen.

(2) Die Geschäftsführung ist insbesondere zuständig für die

a) Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern des Vereins sowie Vertretung in Fragen des Betriebsverfassungs- und Tarifrechts,

b) Erfüllung laufender Verbindlichkeiten,

c) Abgabe verbindlicher Erklärungen gegenüber Dritten im Rahmen des Satzungszwecks.

(3) Die Geschäftsführung erstellt langfristige Aufgabenkonzepte, den jährlichen Wirtschaftsplan und den Jahresbericht.

 
§12 Beirat

Der Vorstand ernennt die Mitglieder des Beirats. Mitglieder des Beirats können natürliche Personen und Organisationen sein. Auch Anbieter von Finanzdienstleistungen können Mitglieder des Beirates sein. Der Beirat hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und ihn zu beraten. Seine Mitglieder werden über die Arbeitsergebnisse des Vereins informiert. Der Beirat besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Der Beirat tagt auf Einladung des Vorstandes. Er kann Empfehlungen geben.

 
§13 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages der ordentlichen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag in besonderen Fällen auch ermäßigen. Über die Höhe der Beiträge der Fördermitglieder entscheidet der Vorstand.

 
§14 Schlussbestimmung

Die Satzung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.

Verabschiedet in der Mitgliederversammlung am 22. November 1996.

Prof. Dr. Udo Reifner

Vorstand

Institut Für Finanzdienstleistungen e.V., Rödingsmarkt 31/33, 20459 Hamburg, vertretungsberechtigt und verantwortlich i.S.d. § 6 MDStV: Prof. Dr. Udo Reifner, Direktor, Telefon: +49 (0)40 309691-0, Fax: +49 (0)40 309691-22, E-mail: info@iff-hamburg.de
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