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Grauer Kapital- und Kreditvermittlermarkt mit Hilfe der Gerichte? Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG, die die "Südwestrenta" vertreiben und Kreditvermittler Kloetzel GmbH wollen dem iff den Mund verbieten.


In unserer Meldung vom 17.12.2004 schrieben wir:

"Unternehmensbeteiligungen als Altersvorsorge ungeeignet. LG Stuttgart verurteilt Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG zum Schadensersatz wegen Falschberatung. In einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung v. 19.10.2004 (7 O 249/04) hat das Landgericht Stuttgart die Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG, deren Modell dem der Göttinger Gruppe ähnelt, zum Schadensersatz wegen Falschberatung verurteilt. Das Gericht kommt zu der Überzeugung, dass die "Südwestrenta nicht als Anlage zur sicheren Altersvorsorge geeignet sei". Es handele sich um eine Unternehmensbeteiligung und nicht um einen Sparvertrag. Ein Totalverlust sei nicht ausgeschlossen. Eine solche Anlage erfordere "eine umfassende Information über den tatsächlichen Charakter der Anlage".Zum Urteil im einzelnen siehe (www.money-advice.net)."

Am 14.2.2005 kommt die Aufforderung der Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG, diese "Tatsachenbehauptung, für die es keinerlei Anhaltspunkte gibt", zu unterlassen. Ist das Produkt nun doch eine "südwestrenta plus", die für die Rente geeignet ist? Nein, das Gericht urteilt eindeutig: "Um eine solche 'Sparform' handelt es sich bei der Südwestrenta Unternehmensbeteiligung nicht. Vielmehr handelte es sich dabei um eine Unternehmensbeteiligung, die grundsätzlich spekulativen Charkter hatte.
"Also sollen wir jetzt die Verbraucher darüber informieren, dass
1. die DIVITAS GmbH Kanzlei für Wirtschaftsberatung Beklagter in diesem Prozess war und
2. die Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG (später vielleicht eine Südwest Finanz Vermittlung Vierte, Fünfte, Sechste AG u.s.w. je nach Prozesslage), um deren Produkt SüdwestrentaPlus es ging, nur "Streithelfer" war.
3. Sollen wir dann dem Publikum erläutern, dass "der Streithelfer ein rechtliches Interesse daran haben (muss), dass die Partei, der er beitritt, gewinnt." (so der Kommentar zu den §§66-71 ZPO)
4. weiter erläutern, welches Interesse die Südwestrenta eigentlich am Ausgang des Verfahrens hatte, und warum es sie dann eben doch nicht betrifft?

Immer häufiger verstecken sich graue Kapitalmarktanbieter hinter der Rechtssprache und den Gerichtsurteilen und drohen dann noch mit den Unterlassungsverfügungen der Wettbewerbskammern. Informieren darf man dann nur noch so, dass es keiner insbesondere die Verbraucher nicht mehr verstehen. Das iff hat sich noch nie an diese Weisung gehalten.
Diese Anbieter und ihre Anwaltsbüros irren sich nämlich. Die verschiedenen Gesichter, unter denen im grauen Kapitalmarkt im wesentlichen immer dieselben Fallgruben geschaufelt werden, können im Verbraucherschutz keine Rolle spielen. Schon das Gesetz sagt in vielen Paragraphen wie z.B. §502 BGB, dass Verbraucherschutz nicht durch eine andere rechtliche Gestaltung umgangen werden darf. Insofern stimmt es: das Gericht hat letztlich das Produkt Südwestrenta als untauglich für die Rente verurteilt, und das gilt für alle, die dieses Produkt auch nur einmal vertreiben. Wer Partei in dem Prozess war, das kann jeder, den solche prozessualen Details interessieren, in dem Urteil, auf das direkt verwiesen wurde, nachlesen. Was man aber begreifen muss, um als Verbraucher vernünftige Entscheidungen fällen zu können, ist, wer in diesem System profitiert und es ausheckt. Das war in den 80ziger Jahren bei den Wucherkrediten so, als sich die Teilzahlungsbanken hinter ihren Kreditvermittlern versteckten und die Großbanken und Sparkassen wiederum hinter ihren Teilzahlungsbanken. Markt und Recht haben hier ihre eigene Sprache. Verbraucherschützer sind keine Gerichtsreporter für Fachzeitschriften, sondern Übersetzer des Rechts für diejenigen, die rechtlich unerfahren sind.

Das Beispiel Südwestrenta ist ja auch nicht das einzige, wo versucht wird, mit Hilfe der Gerichte zweifelhafte Produkte zu verkaufen. Am 20.2.2005 erreichte uns ein Abmahnschreiben der Kloetzel GmbH. Wir hätten davon auszugehen "dass sich meine Mandantschaft bei ihren Vertragswerken juristisch korrekt verhält." Wirklich? Wir hatten es sehr detailliert und ausführlich anders gesehen. Eine Provision von 6,9% bei einem Darlehen von 212.690.- DM sei in Ordnung. Warum? Weil es das Landgericht Limburg (Urt. v. 21.8.2000 4 O 177/99) so sieht? Das Gericht will "wissen", dass 5% Provision bei Hypothekenkrediten üblich sei. Erst bei 15% sei eine Sittenwidrigkeit anzunehmen. Das OLG Frankfurt (3 O 445/87) lässt in einem etwas schon betagten Urteil vom 28.5.1989 so eine Provision scheinbar auch dann zu, wenn es gar nicht zum Kredit gekommen ist. Kloetzel hat aber noch mehr "zufriedene" Kunden. Davon sollen wohl die beigelegten Urteile des AG Montabaur v. 4.12.1990, AG Rastatt v. 28.1.1991, LG Mainz v. 26.2.1991, LG Bonn v. 28.10.2004, LG Limburg v. 6.7.2001 u. 4.4.2002 zeugen.Waren das eigentlich schon alle? Wir dürfen es bezweifeln, weil es zur Strategie von marktwidrigen Anbietern gehört, sich mit selektiven Urteilen zu schmücken, die das einfachste aller Urteile fällen: es ist alles so in Ordnung, wie der Anbieter es gemacht hat. Das spart Arbeit und lässt sich ohne lange Begründungen und Beweisaufnahmen schnell niederschreiben. Ein Senatspräsident am OLG Frankfurt hat das mal so ausgedrückt, Gerichte würden leicht zu "Dienstleistungsbetrieben der Wirtschaft".

Tatsache ist eher, die Untergerichte sind häufig überfordert. Wenig erfahrende Verbraucheranwälte stehen der industriellen Kraft großer Anwaltssozietäten gegenüber, die spezialisiert immer für denselben Anbieter arbeiten und sich hervorragend auskennen bis hin zur Auswahl der Gerichte, bei denen sie nicht nachgeben sondern weiterprozessieren, um eine gute Urteilsselektion zu bekommen. Die Wettbewerbskammern der Landgerichte machen dann später, wenn Kritiker mundtot gemacht werden sollen, oft keinen Unterschied zwischen dem Mitbewerber und dem Verbraucherschutz.
Der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht sehen dies allerdings im Lichte der Meinungsfreiheit und einer funktionierenden Marktwirtschaft anders. Dies hatte das iff noch in seinem Prozess mit der Schneegruppe bestätigt erhalten. Wenn das iff pro Jahr durch drei große Rechtsanwaltsbüros potenter Anbieter auf dem grauen Kapitalmarkt beschäftigt wird, dann ist es kalt gestellt. Zeitschriften, Verbraucherverbände und Betroffenengruppen knicken häufig ein, weil sie sich diesem Know How im Dschungel des Meinungsäußerungsrechtes nicht gewachsen sehen. Es ist Sache der Gerichte, die Meinungsfreiheit auch gegen die Bedrohung durch sie selber zu verteidigen. Es gibt noch Richter in Berlin (il y a encore des juges à Berlin) ist das geflügelte Wort der Gerechtigkeit. Zuerst aber einmal bräuchten wir eine Rechtsprechung, die bei einschüchternden Meinungsäußerungsverboten angemessenen Schadensersatz für die Betroffenen berechnen würden. Helfen wird es nur etwas.

Helfen kann allein eine Öffentlichkeit, die wie bei dem Urteil des LG Hamburgs, dass die Bezwichnung Kapitallebensversicherung ist "legaler Betrug" zuließ oder der BGH, der die Zuordnung zum "grauen Kapitalmarkt" der Meinungsfreiheit unterstellte, dann massenhaft diese Urteile "missverstand", indem sie meinte, die die Gerichte hätten die Aussage selber bestätigt. Dieses Missverständnis allein ist es dann in der Tat, die solches Vorgehen zum Bumerang für diejenigen machen, die die Meinungsfreiheit am Markt besser unterdrückt sehen wollen. Richter sollten diesen Bumerang bewußt bedienen und nicht nur die Zulässigkeit als solche sondern auch die Plausibilität solcher Aussagen untersützten.


Institut Für Finanzdienstleistungen e.V., Rödingsmarkt 31/33, 20459 Hamburg, vertretungsberechtigt und verantwortlich i.S.d. § 6 MDStV: Prof. Dr. Udo Reifner, Direktor, Telefon: +49 (0)40 309691-0, Fax: +49 (0)40 309691-22, E-mail: info@iff-hamburg.de
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