Antwort auf @Maier_RA’s Twitter-Umfrage

Kredite werden vergeben, damit der Nutzer mit dem geliehenen Kapital eine Investition tätigen kann, die nicht nur das Kapital erhält, sondern so wachsen lässt, dass daraus die Zinsen für den Kreditgeber, aber auch ein Gewinn für den Nutzer abgeleitet werden kann. Ein Hypotheken­kredit schafft solche Gelegenheiten, weil er Miete spart, Eigen­arbeit gerade der Rentner ermöglicht, einen Familienmittelpunkt herstellt und eine sinnvolle Lebensaufgabe gibt. Durch Verkauf kann schließlich der Wertzuwachs realisiert werden und z. B. eine Pflegeunterbringung ermöglichen oder aber auch den Erben eine Bindung zum Erblasser schaffen.

Alles das legt es nahe, die verantwortliche Kreditvergabe hier weiter zu fassen, als eine einfache, eher retrospektive Bestimmung der Liquidität. Daher sollte das gesetzliche Prinzip eine Prognose ermöglichen, bei der Wiederverkaufswert, Wertzuwachs und Liquiditäts­perspektiven eine Rolle spielen. Tilgungsfreie Kredite sind z. B. im Alter sinnvoll. Reduziert man das Prinzip auf einen Ausschluss älterer und liquiditätsschwacher Verbraucher, so verletzt man gleich zwei Verfassungsprinzipien: das Verbot der Altersdiskriminierung (Art. 3 GG und § 10 AGG) sowie das Sozialstaatsgebot zum Schutzes des Schwächeren (Art. 20 GG, § 241 BGB). Die Gerichte werden hier eine Balance finden müssen. Schlüssel zum Verständnis ist weniger der § 505a BGB, der das alte Bankensicherheitsprinzip nur wiederholt, als vielmehr § 491a Abs. 3 BGB, der den Inhalt der Kreditwürdig­keitsprüfung präzisiert und dabei die Zukunft des Kredites (Zweck des Vertrages) und die aktuelle Liquidität (Vermögens­verhältnisses) auf die gleiche Stufe stellt. Die ersten beiden Sätze dieses Absatzes lauten: „(3) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer vor Abschluss eines Verbraucher­darlehens­vertrags angemessene Erläuterungen zu geben, damit der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird. Hierzu sind gegebenenfalls die vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz 1, die Hauptmerkmale der vom Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie ihre vertragstypischen Auswirkungen auf den Darlehens­nehmer, einschließlich der Folgen bei Zahlungs­verzug, zu erläutern.”