Kommt endlich eine Verantwortlichkeit der Banken in den Schrottimmobilienfällen?

Heute hat der Bundesgerichtshof, dessen 11. Senat durchaus selbstverschuldet wohl außer "Schrottimmobilien" kaum noch etwas anderes verhandeln kann, die Haftung auf Schadensersatz über ein Aufklärungsverschulden weiter verschärft. Bekanntlich blockiert der Senat ja die effektive Anwendung der Haustürwiderrufsvorschriften weiterhin. Immerhin öffnet er jetzt aber, nachdem diese Rechtsprechung in der Öffentlichkeit nur auf Ablehnung gestoßen ist, die Tür zu einem Schadensersatzanspruch. Diese Figur ist im Anlagerecht bekannt und hatte im Kreditrecht ein paar Anklänge bei schädigenden Umschuldungen sowie selbst in der Wucherrechtsprechung, die jedoch nie große praktische Relevanz erhielten.

Das Problem dieser Rechtsprechung gegenüber den formalen Rechten besteht darin, dass es zu vollkommen unvorhersehbaren Ergebnissen kommt, weil jedes Gericht die Frage von Vorsatz oder Fahrlässigkeit ebenso wie den Grad der Aufklärungspflichten in den Tatsachen anders interpretieren kann. Es ist ja eine alte Weisheit, dass Gerichte sich Rechtskenntnisse (und Revisionen) sparen können, wenn sie die Tatsachen in einer Weise darstellen, dass das Recht als Folge erscheint.

Der Weg scheint aber vorgezeichnet, wenn nicht der EuGH noch einmal eingreift. Dann aber kommt es darauf an, die alten Vorschriften des §278 BGB sowie §313 BGB zu Rechten zu machen, die auch dem Verbraucher Rechtssicherheit verschaffen. Im Wertpapierrecht hat der Gesetzgeber hier mit klaren Richtlinien geholfen. Im Kreditrecht gibt es bisher keine Hilfe vom Gesetz. Ob es die Gerichte schaffen, bleibt fraglich.

Die FDP-Bundestagsfraktion hat sich in einem Gespräch mit den Anwälten der Schrottimmobiliengeschädigten sowie von Verbrauchervertretern dazu bekannt, hier gesetzgeberische Initiative zu entfalten. Da ihr Präsidiumsmitglied Baum ohnehin hier auch als Anwalt aktiv ist, wird man gespannt sein dürfen, wie die Mehrheit im Parlament und insbesondere die SPD reagieren, die in der Vergangenheit ja zusammen mit den Grünen mit der Einfügung des §358 Abs.3 S.3 BGB ("lex HypoVereinsbank") gerade den umgekehrten Weg gegangen waren.

LEITSATZ DER ENTSCHEIDUNG

BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 – XI ZR 205/05 –

"Die Bank muss den kreditsuchenden Kunden nicht nur auf eine erkannte Sittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinbarung, sondern auch auf eine erkannte arglistige Täuschung des Verkäufers gemäß § 123 BGB über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache und/oder auf eine damit häufig verbundene vorsätzliche culpa in contrahendo ungefragt hinweisen."

Zitat Rz 18:

„Bei Anwendung dieser im Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f., Tz. 53-55) näher dargelegten Grundsätze besteht nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt eine eigene vorvertragliche Hinweis- und Aufklärungspflicht der kreditgebenden Beklagten, weil sowohl ihre Kenntnis von dem sittenwidrig überhöhten Kaufpreis als auch von den vorsätzlich falschen Angaben der für den Verkäufer tätig gewordenen Vermittlerin sowie ihres Prospekts über den damaligen Wert sowie über andere verkehrswesentliche Eigenschaften der Eigentumswohnung widerleglich vermutet wird, so dass von einem erkennbaren konkreten Wissensvorsprung der Beklagten gegenüber den Klägern bei Abschluss des Darlehensvertrages auszugehen ist.”

(Die Entscheidung wurde uns von RA Eberhard Ahr, Bremen zugesandt)