Verbraucher sind seit gestern auf der sicheren Seite, wenn sie Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkreditverträge zurück verlangen. Die jahrzehntelange Praxis von Kreditinstituten, für den Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages ein Entgelt zu berechnen, ist rechtswidrig. Ein Blick in den Kreditvertrag zeigt sofort, ob zu Unrecht eine Bearbeitungsgebühr gezahlt wurde. Aber nicht nur die Bearbeitungsgebühr sondern auch die Zinsen hierauf können vom Verbraucher verlangt werden. Die ohne Rechtsgrund gezahlten Bearbeitungsgebühren dürften Milliardenbeträge ergeben. Aber was gilt hinsichtlich der Frage der Verjährung?

Nachtrag vom 27.11.2014: Das iff stellt einen Online-Rechner zur Verfügung, der den Betrag der Erstattung der Bearbeitungs­gebühren errechnet.

Das Oberlandesgerichts Dresden hat in seinem Urteil vom 29. September 2011 (Az.: 8 U 562/11) – wie viele andere Landgerichte und Oberlandesgerichte auf die Initiative zahl­reicher Verbraucher­schutz­organisationen hin – entschieden, dass Bearbeitungs­gebühren für Verbraucher­darlehens­verträge unzulässig sind. Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen von Kredit­instituten, wonach eine Bearbeitungs­gebühr vom ursprünglichen Kreditbetrag in Höhe von regelmäßig 2 bis 3 Prozent verlangt werden kann, sind unwirksam, da die Bearbeitung eines Kreditantrags keine Leistung für den Kunden darstellt, sondern wie insbesondere die Bonitätsprüfung im eigenen Interesse der Bank erfolgt. Sie wird überdies laufzeitunabhängig berechnet und steht in keinem Zusammenhang mit der Überlassung des Kredits an den Verbraucher. Vereinzelt vertraten Richter bislang noch die gegenteilige Auffassung. Der Bundesgerichtshof hat in dieser strittigen Frage bislang keine grundsätzliche Entscheidung getroffen. Die zugelassene Revision sollte für Rechtsklarheit sorgen.

Die beklagte Sparkasse hat ihre Revision jedoch gestern zurückgenommen und damit das für den 11. September 2012 erwartete Grundsatzurteil des BGH zu dieser Frage umgangen. Damit aber ist nicht nur das Urteil des OLG Dresden rechtskräftig geworden, in der Revisionsrücknahme dürfte zugleich ein Zugeständnis der Kreditinstitute an die Verbraucher liegen, gezahlte Bearbeitungsgebühren zu erstatten. Daneben aber muss das Kreditinstitut an den Verbraucher auch die Nutzung dieser Zahlung herausgeben. Verbraucher können daher nicht nur die Bearbeitungsgebühr selbst, sondern auch die Zinsen hierauf verlangen. Nach der vom iff vertretenen Auffassung dürfte bei der Berechnung der Zinsen der Vertragszins zugrunde zu legen sein.

Achtung: Verjährung

Dieser Rückzahlungsanspruch verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frage, wann die Verjährungsfrist beginnt ist nicht unproblematisch. Das Gesetz sieht vor, dass die Verjährung mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis (bzw. grob fahrlässige Unkenntnis) von den anspruchsbegründenden Umständen hat, beginnt (§ 199 BGB). Sicher ist damit, dass für alle Verträge, die ab dem 01. Januar 2009 abgeschlossen wurden, bis zum Ende dieses Jahres (31. Dezember 2012) Rückforderungsansprüche in vollem Umfang geltend gemacht werden können.

Für Verträge, die vor dem 01. Januar 2009 abgeschlossen wurden wird es etwas komplizierter: Folgt man der Auffassung, wonach sich die für den Verjährungsbeginn verlangte Kenntnis darauf beziehen muss, dass die Bearbeitungsgebühr unwirksam ist, könnten auch Ansprüche aus Verträgen vor dem 01. Januar 2009 geltend gemacht werden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn ausnahmsweise hinausschieben kann. Dies gelte insbesondere dann, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (Urteil vom 15. Juni 2010, Az.: XI ZR 309/09, WM 2010, 1399). Ebenso dürfte die Rechtslage hier zu beurteilen sein.
Da einige Gerichte, wie etwa das OLG Celle (Beschluss vom 02.02.2010, Az.: 3 W 109/09, WM 2010, 355), entsprechende Klagen abgewiesen haben, bestand bislang keine klare rechtliche Linie, eine gerichtliche Geltendmachung war damit für den Rechtsunkundigen unzumutbar. Mit der Revisionsrücknahme dürfte sich das Risiko, einen Rückforderungsprozess zu verlieren, deutlich verringert haben, sodass nunmehr eine gerichtliche Geltendmachung zumutbar sein dürfte. Folgt man dieser Auffassung, so können Rückforderungsansprüche auch für Bearbeitungsgebühren geltend gemacht werden, die vor dem 01. Januar 2009 gezahlt wurden. Spätestens 10 Jahre nach Entstehung des Anspruches (Fälligkeit) tritt allerdings die Verjährung auch ohne Rücksicht auf die Kenntnis ein. Für den Fall, dass für die Kenntnis auf den Zeitpunkt der Revisionsrücknahme abgestellt wird, können Rückzahlungsansprüche aus Verträgen also bis zum Schluss dieses Jahres geltend gemacht werden, die seit dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden.

Stellt man nicht auf diesen Zeitpunkt ab, so ergibt sich für über den 1. Januar 2009 hinaus laufende Verträge noch eine andere Lösung: Geht man richtigerweise davon aus, dass die Bearbeitungsgebühr nicht bei Vertragsschluss gezahlt wird, sondern anteilig in den Raten enthalten ist, so muss hinsichtlich der Verjährungsfrage differenziert werden. Für die in der monatlichen Ratenzahlung auf die Bearbeitungsgebühr entfallenden Teilzahlungen, die ab dem 1. Januar 2009 erfolgt sind, ist unter Zugrundelegung dieser Auffassung noch keine Verjährung eingetreten.


Berechnung des Nutzungsersatzes

Berechnungen der Zinshöhe und Ansprüche unter Berücksichtigung der Verjährung können am iff e.V. beim Rechenservice in Auftrag gegeben werden. Sie werden mit Hilfe der vom iff entwickelten Software iff-finanzcheck durchgeführt. Die vom iff erstellten Berechnungen dienen regelmäßig als Grundlage für außergerichtliche Verhandlungen oder zur Vorbereitung oder Begleitung von Prozessen.