Satzung

« Zurück

Das iff ist ein eingetragener Verein mit gemeinnützigem Zweck. Rechtliche Grundlage ist, wie für eingetragene Vereine üblich, die Vereinssatzung. Hier werden die Befugnisse der Organe und vor allem der Zweck des Vereins (§ 2) definiert. Alle Arbeiten des Instituts müssen diesem Zweck dienen. Die offizielle Bezeichnung des Vereins ist institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff). Der Sitz des Vereins ist in Hamburg. Seine Adresse lautet Grindelallee 100, 20146 Hamburg.


 

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „institut für finanzdienstleistungen e.V.“ (iff) mit dem Sitz in Hamburg.
(2) Er ist am 2. März 1972 unter dem Namen Arbeitskreis für Rechtssoziologie in Köln gegründet worden und seit 1993 als Institut für Finanzdienstleistungen unter der Geschäftsnummer VR 13836 beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung und Durchführung von Forschungen auf dem Gebiet der Beziehungen zwischen Recht, Wirtschaft und Gesellschaft sowie in der Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz, insbesondere im Bereich der Finanzdienstleistungen einschließlich des Schutzes der finanziellen Interessen von auf persönlicher Arbeit aufgebauten selbständigen Erwerbstätigkeiten (z.B. Kleinunternehmen), die den Anbietern von Finanzdienstleistungen strukturell unterlegen sind und eines besonderes Schutzes bedürfen.
(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht, indem der Verein Grundlagen und Instrumente für eine sozial und ökologisch verantwortliche Geldwirtschaft entwickelt und sich für ein sozial gerechtes Wirtschaftssystem einsetzt. Der Verein fördert die nationale und internationale Zusammenarbeit zum Schutze der Verbraucher und kleinen Unternehmen, führt wissenschaftliche Untersuchungen, Bildungsveranstaltungen und Projekte zum Schutz von Konsum und Arbeit sowie zur Finanziellen Allgemeinbildung durch und veröffentlicht Forschungsergebnisse und sonstige Materialien. Der Verein unterstützt Stellen zur Schuldnerberatung, indem er ihnen Instrumente zur Beratung von Verbrauchern überlässt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder geleistete Beiträge noch erbrachte Sachleistungen aus dem Vermögen des Vereins zurück.
(3) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Rahmen des Vereinszwecks zu verwenden hat.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die nicht erwerbsmäßig Finanzdienstleistungen anbietet oder bei der Interessenvertretung solcher Personen mitwirkt.
a. Ordentliche Mitglieder des Vereins haben gleiches Stimmrecht.
b. Der Verein kann Fördermitgliedschaften ohne Stimmrecht verleihen, deren Zweck die finanzielle wie ideelle Unterstützung der Vereinsarbeit ist. Mit der Fördermitgliedschaft sind keine Rechte gegenüber dem Verein verbunden.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist in schriftlicher Form einzureichen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Fördermitgliedschaft erlischt, wenn der Fördermitgliedsbeitrag auch nach Mahnung nicht entrichtet wurde.
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(5) Der Ausschluss erfolgt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung. Zum Ausschluss sind drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats ab Zugang schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet erneut die Mitgliederversammlung mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bis zu diesem Beschluss ruhen die Rechte und Pflichten des betreffenden Mitgliedes.
(6) Mit dem Ausschluss oder Austritt erlöschen alle Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung,
2. Der Vorstand,
3. Der Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. In jedem Geschäftsjahr soll mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung einzuberufen. Die Angestellten, die wissenschaftliche Leitung und die Forschungsdirektoren des iff haben das Recht, an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich per E-Mail einberufen, die an die beim Verein hinterlegte E-Mail-Adresse übersandt wird. Jedes Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass stets eine aktuelle E-Mail-Adresse hinterlegt ist. Abweichend davon können Mitglieder jedoch eine schriftliche Einladung an die von Ihnen angegebene Adresse verlangen.
Die Mitgliederversammlung kann auch per Telefon- oder Videokonferenz oder vergleichbaren elektronischen Formaten erfolgen, wenn die Feststellung der Identität gesichert ist. In diesem Fall werden die Zugangsdaten den Mitgliedern per E-Mail übermittelt. Es wird in diesem Fall die E-Mail-Adresse verwendet, welche das jeweilige Mitglied dem Verein bekanntgegeben hat. Die weiteren Einzelheiten können in einer Versammlungsordnung geregelt werden.
(4) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand mit einem begründeten Beschlussvorschlag schriftlich einzureichen. In der Mitgliederversammlung können Anträge zur Aufnahme von Tagesordnungspunkten nur mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder zugelassen werden.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt den Versammlungsleiter. Dieser bestimmt den Protokollführer. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es ist allen Mitgliedern unverzüglich zuzusenden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Mitglieder können auch fernmündlich oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen an Abstimmungen teilnehmen, wenn die Feststellung ihrer Identität gesichert ist.
(7) Es sind Vollmachten zur Übertragung der Stimme möglich. Pro anwesendem Mitglied ist die Übernahme von zwei Vollmachten zulässig. Mit Vollmacht vertretene Mitglieder gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(9) Bei Beschlussunfähigkeit der Versammlung muss der Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt:
1. Die Wahl des Vorstandes,
2. die Bestätigung der Auswahl der Beratungsgesellschaft, die die Rechnungsprüfung durchführt,
3. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
4. die Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer sowie die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
5. die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder,
6. Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern,
7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Jedes von ihnen ist einzelvertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand kann zudem eine wissenschaftliche Leitung benennen. Die wissenschaftliche Leitung kann ein Vorstandsmitglied übernehmen
(2) Der Vorsitzende sowie der Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Amtszeit des Vorstands erlischt erst durch die Neuwahl eines neuen Vorstandes.
(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können Vorstandsmitglieder ihres Amtes enthoben werden, nachdem die Mitglieder des Vereins in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung die Enthebung beschlossen haben. § 5 Abs. 5 gilt in diesem Fall entsprechend.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen mit persönlicher oder fernmündlicher Präsenz gefasst, die der Vorsitzende einberuft. Der Vorstand ist bei Teilnahme aller Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Die Anwesenheit ist auch bei fernmündlicher Teilnahme gegeben. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Der Vorstand soll mindestens einmal im Kalenderjahr zusammentreten. Er wird vom Vorsitzenden einberufen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende den Vorstand unverzüglich einberuft. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil.
(6) Der Vorstand ist unentgeltlich tätig. Sofern ihm in Ausführung des Vorstandsamts Aufwendungen entstehen, hat er Anspruch auf Ersatz. Die Aufwendungen sind einzeln zu belegen.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung anderweitig zugewiesen sind.
(2) Der Vorstand nimmt seine Leitungsbefugnis durch die Festlegung langfristiger Aufgabenkonzepte unter Berücksichtigung der Vorschläge des geschäftsführenden Direktors wahr, sofern ein solcher ernannt wurde.
(3) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht.
(4) Der Vorstand ist für alle Geschäfte allein zuständig, die zwischen dem Verein und dem geschäftsführenden Direktor oder dessen Familienangehörigen abgeschlossen werden.

§ 11 Geschäftsführung

(1) Das iff hat einen hauptamtlichen Geschäftsführer. Dieser trägt die Bezeichnung „Geschäftsführender Direktor“. Zu seinen Aufgaben gehört die Verwaltung und Organisation der Gesellschaft sowie die Weiterentwicklung des Instituts in Abstimmung mit dem Vorstand. Die Geschäftsführung ist insbesondere zuständig für die a) Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern des Vereins sowie Vertretung in Fragen des Betriebsverfassungs- und Tarifrechts, b) Akquisition und Durchführung von Projekten, c) Erfüllung laufender Verbindlichkeiten, d) Abgabe verbindlicher Erklärungen gegenüber Dritten im Rahmen des Satzungszwecks. e) Öffentlichkeitsarbeit und Repräsentation nach außen. Die Geschäftsführung unterstützt darüber hinaus den Vorstand bei der Erstellung langfristiger Aufgabenkonzepte. Sie erstellt außerdem den jährlichen Wirtschaftsplan und den Jahresbericht. Die Geschäftsführung berichtet dem Vorstand.
(2) Der Geschäftsführer muss nicht Mitglied des iff sein. Er ist nicht Mitglied des Vorstands, hat im Vorstand aber Sitzrecht, ohne stimmberechtigt zu sein.
(3) Die Berufung, Abberufung und Überwachung des Geschäftsführers obliegt dem Vorstand. Die Amtszeit des Geschäftsführers ist frei verhandelbar. Die Abberufung aus wichtigem Grund ist zulässig.

§ 11a wissenschaftliche Leitung

(1) Die wissenschaftliche Leitung wird von Vorstand und Geschäftsführung im Einvernehmen bestimmt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Das Amt kann auf unbestimmte Zeit ausgeübt werden. Soll die wissenschaftliche Leitung einem Vorstandsmitglied übertragen werden, ist dieses nicht an der Abstimmung beteiligt.
(2) Die wissenschaftliche Leitung unterstützt bei der Durchführung von Forschungsprojekten und ist für die Sicherung der wissenschaftlichen Standards im Institut zuständig. Für diese Tätigkeit kann die wissenschaftliche Leitung eine Vergütung erhalten. Die wissenschaftliche Leitung soll in der Regel Hochschullehrer an wissenschaftlichen Einrichtungen sein.
(3) Der Vorstand kann darüber hinaus im Einvernehmen mit den Mitarbeitern des Instituts auf Vorschlag des geschäftsführenden Direktors Forschungsdirektoren ernennen. Die Forschungsdirektoren werden für einen Zeitraum von drei Jahren für ein bestimmtes Wissenschaftsgebiet (z.B. Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Soziologie, Rechtswissenschaft) ernannt und sollen über die Einhaltung wissenschaftlicher Standards ihres Fachgebietes bei der Forschung des iff wachen und dem Direktor die erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätswahrung vorschlagen. Sie tragen den Titel „Forschungsdirektor/in für… am institut für finanzdienstleistungen e.V.“ Die Forschungsdirektoren haben das Recht, im Rahmen ihrer Tätigkeiten die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und können sich an der iff Forschung beteiligen. Die Forschungsdirektoren sollen in der Regel Hochschullehrer an wissenschaftlichen Einrichtungen sein. Ein Anspruch auf Vergütung entsteht mit der Bestellung nicht. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 12 Beirat

Der Vorstand ernennt die Mitglieder des Beirats. Mitglieder des Beirats können natürliche Personen und Organisationen sein. Auch Anbieter von Finanzdienstleistungen können Mitglieder des Beirates sein. Der Beirat hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und ihn zu beraten. Seine Mitglieder werden über die Arbeitsergebnisse des Vereins informiert. Der Beirat besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Der Beirat tagt auf Einladung des Vorstandes. Er kann Empfehlungen geben.

§ 13 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages der ordentlichen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag in besonderen Fällen auch ermäßigen. Über die Höhe der Beiträge der Fördermitglieder entscheidet der Vorstand.

§ 14 Schlussbestimmung

Die Satzung tritt mit ihrer Annahme in Kraft. Die Satzung wurde mit Beschluss vom 18. Januar 2021 verabschiedet.

Claudia Rutt und Prof. Dr. Ingrid Größl
Vorstand