Wer sich für die variable Verzinsung seines Kredites entscheidet, nimmt an den Chancen und Risiken des Marktes teil – soweit die Theorie. In der Praxis aber senken Banken variable Zinsen tendenziell zu langsam und erhöhen diese schnell, wenn das Zinsniveau steigt. So trägt der Kreditnehmer zuviel vom Marktrisiko. Kreditnehmer wundern sich derzeit besonders dann über Zinserhöhungen, wenn das fallende Zinsniveau der letzten Jahre oft zu wenig, zu langsam oder gar nicht an sie weitergeben wurde. Das iff rät insofern zu einer Überprüfung der Zinsanpassung und sieht gute Chancen für Kreditnehmer.

Den Modus der Zinsanpassung regelt die Zinsanpassungsklausel im Kreditvertrag. Viele davon sind aber unzureichend genau definiert. Anpassungsregeln nach ‚Gutsherrenart’, wie bspw. die Formulierung: „die Bank kann die Zinsen anheben, wenn dies das Marktgeschehen erfordert”, sind unzureichend. Die Anpassung richtet sich dann nach der von der Rechtssprechung entwickelten Konkretisierung, d.h. nach Maßgaben von Entscheidungen des LG Köln oder des OLG Celle.

Verändert sich der Referenzzinssatz im Vergleich zur letzten Anpassung um die Größe der Anpassungsmarge (0,2 bzw.0,3 Prozentpunkte), so ist eine Zinsanpassung obligatorisch. Auch Darlehen, die nach dem Auslaufen der Zinsbindung variabel weiter geführt wurden und über keine exakte Zinsanpassungsregelung verfügen, sind grundsätzlich so zu behandeln. Doch selbst eine korrekte Zinsanpassungsklausel garantiert keine richtige Zinsanpassung.

DAS IFF RÄT ZUR NACHPRÜFUNG

Das iff rät – vor allem bei älteren Darlehensverträgen – zu einer Überprüfung der Zinsanpassung und warnt vor der drohenden Verjährung der Ansprüche. In vielen Fällen zeigen sich die Banken bei Vorlage von fundierten Berechnungen kooperativ.

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