Das Kabinett hat ein Risikobegrenzungsgesetz beschlossen. In dem dazu auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlichten Gesetzentwurf zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken ist hinsichtlich der massenweisen Kreditverkäufe ausgeführt, dass diese Fragen des Schuldnerschutzes, des Verbraucherschutzes (u.a. Schaffung von besonderen Unterrichtungspflichten der an Kreditverkäufen Beteiligten), des Bankgeheimnisses und des Datenschutzes sowie Fragen nach möglichen gesetzlichen Einschränkungen der Abtretung von Kreditforderungen aufwerfen. Zudem hat sich nach dem am 19. September 2007 im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages stattgefundenen Fachgespräch zum Verkauf von Kreditforderungen mit zahlreichen Experten aus der Wirtschaft und der Wissenschaft nach Ansicht der Bundesregierung gezeigt, dass grundsätzlich gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Die Bundesregierung hat in dem Gesetzentwurf angekündigt, die aus diesem Fachgespräch gewonnenen Erkenntnisse im Einzelnen auszuwerten und Vorschläge für gesetzgeberische Maßnahmen unverzüglich, wenn möglich noch im weiteren Verlauf des parlamentarischen Verfahrens zu diesem Gesetz, einzubringen.

In der bisherigen Diskussion, vor allem auch im Finanzausschuss ist nicht einmal ansatzweise erörtert worden, dass sich der Kreditverkauf bei großen Darlehenspaketen durch Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz vollzieht, wodurch ein Verkauf selbst ordnungsgemäß bedienter Kredite an ausländische Investoren möglich wird und nur dazu dient, eine Zustimmung der betroffenen Kreditnehmer zu dem faktischen Vertragspartnerwechsel entbehrlich zu machen. Dadurch entstehen Kreditnehmern – gleich ob Verbraucher oder Unternehmer – unzumutbare, durch Sicherheitsleistung, Rücktritt, Kündigung und Schadensersatz nicht kompensierbare Nachteile. Daraus ergibt sich u.a. auch die rechtspolitische Forderung, dass den Formen der Umwandlung ein Allgemeiner Teil über die Grenzen der Partnerauswechslung und damit eine Minimalgarantie der Vertragspartnerwahlfreiheit vorangestellt wird (dazu im Einzelnen "Die Personalität des Vertrages. Eine Untersuchung über die Vertragspartnerwahlfreiheit, ihre theoretischen und rechtstatsächlichen Grundlagen und ihre Erosion in der neueren Entwicklung des Zivilrechts und des Umwandlungsrechts (Habilitationsschrift), erscheint Anfang 2008.

Alle Befürworter verantwortungsvoller Kreditvergabe sind daher aufgefordert, sich in den kommenden Wochen und Monaten während des Gesetzgebungsverfahrens für die betroffenen Kreditnehmer einzusetzen. Es sprechen zwingende Gründe dafür, im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Klarstellung vorzunehmen, dass Menschen bezüglich derartig wichtiger Verträge und bei eigener Vertragstreue nicht wie Sachen auf (ggf. unseriöse) Dritte verschoben werden dürfen. Wie auch nun der BDI bin ich der Auffassung, dass den betroffenen Kreditnehmern ein Widerspruchsrecht eingeräumt werden muss. Rechtsdogmatisch kann dies entsprechend § 613 VI BGB, besser noch durch einen expliziten Zustimmungsvorbehalt verankert werden. Eine entsprechende Regelung fehlt bislang in dem genannten Gesetzesentwurf gänzlich.