Das Landgericht Hamburg hatte in seiner Entscheidung vom 11.07.2007 (322 O 43/07) die Widerrufsbelehrung eines Darlehensvertrages der Citibank, der mit einer Restschuldversicherung gekoppelt war, nicht für ausreichend erachtet. Daher konnten die beiden Verträge lange nach Abschluss widerrufen werden. Sollte sich die Rechtsauffassung des Landgerichts Hamburg durchsetzen, wird dieses erheblichen Einfluss auf den Verkauf von Restschuldversicherungen haben sowie eine Welle von Rückerstattungsansprüchen von Verbraucherseite auslösen. Denn der Vertrag fällt weg und das Darlehen muss zu einem marktüblichen Zinssatz neu abgerechnet werden. Darüber hinaus sind die Kosten der Restschuldversicherung, die oft mehrere Tausend Euro kosteten, im Wesentlichen zurückzuerstatten.

Im Fall vor dem Landgericht Hamburg hatte ein Verbraucher einen Darlehensvertrag und zeitgleich einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, wobei streitig war, ob und wie die darlehensgebende Bank und das Versicherungsunternehmen konzernrechtlich verschwistert waren. Für den Versicherungsvertrag war die Zahlung einer Einmalprämie notwendig, welche aus dem Darlehen geleistet wurde, indem dieses in Höhe der Prämie von der Bank zurückgehalten wurde. Es handelte sich bei der Versicherung um eine Restschuldversicherung, die dazu dienen sollte, bei Eintritt des Versicherungsfalls noch fällige Ansprüche der Bank zu sichern, indem der noch offene Rest der Kreditschuld durch die Versicherung bezahlt und die Kreditnehmerin von ihrer Zahlungspflicht befreit würde. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob der Widerruf des Kreditvertrags auch den Restschuldversicherungsvertrag erfasst. Dies wäre nach § 358 BGB der Fall, wenn es sich bei ihnen um ein so genanntes „verbundenes Geschäft” handelt. Bislang wurde dies für aus Darlehen finanzierte Restschuldversicherungen noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg liegt ein verbundenes Geschäft vor, wenn rechtlich selbständige Verträge in einem so engen Zusammenhang stehen, dass sie jeweils ein Teilstück einer übergeordneten rechtlichen oder wirtschaftlichen Einheit darstellen und sich ergänzen. Im vorliegenden Fall sei der Kredit zumindest auch zu dem Zweck gewährt worden, die Versicherungsprämie zu bezahlen, wobei die Bank und das Versicherungsunternehmen zusammengewirkt haben. Das Gericht betont, es handele sich bei der Restschuldversicherung nicht um ein reines Sicherungsgeschäft, auf den die Verbraucherschutzvorschrift des § 358 BGB möglicherweise nicht anwendbar sei. Da die Darlehensnehmerin planmäßig einen nicht unerheblichen Teil des Darlehensbetrags für die Prämie aufwenden muss, handelt es sich nicht mehr um ein „dienendes Sicherungsgeschäft” (beispielsweise die Bestellung von Sicherheiten, die ebenfalls mit gewissen Kosten verbunden sein kann) sondern um ein „weiteres Geschäft” im Sinne der oben genannten Vorschrift. Der Widerruf des Darlehensgeschäfts führte daher auch dazu, dass die Bindung an den Versicherungsvertrag gelöst würde.