Bei der Umsetzung der Konsumentenkreditrichtlinie 2008/48/EG, die wir bereits ausführlich kommentiert haben, ist bisher noch übersehen worden, dass ein wesentlicher Eckpfeiler des Schuldnerschutzes nunmehr beseitigt werden soll.

§ 489 Abs.3 BGB, wonach „eine Kündigung des Darlehensnehmers als nicht erfolgt (gilt), wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt“, soll in Zukunft auch auf das jederzeitige Kündigungsrecht bei Ratenkrediten angewandt werden. Die EU-Richtlinie sieht dies nicht vor.

Danach kann der Verbraucher nur noch wirksam gem. E-§ 500 BGB, der insoweit positiv jetzt auf die bisherige EU-rechtswidrige Neunmonatsfrist verzichtet, kündigen, wenn er den Kreditbetrag binnen 2 Wochen auch effektiv zurückzahlt. Lapidar heißt es zur Begründung, die generelle Konditionierung sei „angemessen” und dies sei „mit der Verbraucherkreditrichtlinie vereinbar.” Mehr hat man wohl nicht nachgedacht.

Faktisch bedeutet dies, dass kein Verbraucher, der insolvent geworden ist, mehr die Schutzwirkungen des § 497 BGB (halbierter Zinssatz im Verzug, vorrangige Anrechnung von Teilleistungen auf das zinstragende Kapital, Zinseszinsreduktion auf 4% p.a.) ohne Mithilfe des Kreditgebers herbeiführen kann. Wer im Verzug mit den Raten ist, wird nämlich kaum innerhalb von zwei Wochen die gesamte Restschuld begleichen können. Der Kreditgeber kann also den Kreditvertrag bei Überschuldeten hochverzinslich so weiterlaufen lassen, dass eine Schuldenlawine entsteht. Dies werden Banken, die mit Restschuldversicherungen und Hochzinspreisen von über 20% p.a. operieren, dem deutschen Gesetzgeber danken. Mit dem Sinn der vorzeitigen Entschuldungsregelungen sowie des Verbraucherschutzes nach Fälligstellung hat das nichts mehr zu tun.

Inzwischen wird der vom iff eingebrachte Ergänzungsentwurf zum Wucher, der die verheerenden Wirkungen der aktuellen Reform für den Schutz vor Überschuldung kompensieren könnte, auch in der SPD-Bundestagsfraktion diskutiert.