Der BGH hat am 13. April 2010, Az. XI ZR 197/09, über eine variable Zinsvereinbarung von Sparverträgen entschieden. Die Eheleute forderten bei einem langjährigen Sparvertrag wegen fehlerhafter Zinsanpassung von der Bank ca. 3.100 Euro Nachzahlung. Der BGH hat Kriterien für die Neuberechnung aufgestellt und das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Aufgrund der Vorgaben wird dem Anspruch der Eheleute voraussichtlich weitestgehend stattgegeben werden. Bisher liegt erst die Presseerklärung des BGH vor, siehe weiter unten. Damit spricht der BGH zwar ein prinzipiell verbraucherfreundliches Urteil, schafft aber weiterhin Verwirrung in Bezug auf die Grundlagen der Nachberechnung und sorgt nicht für die notwendige Klarheit bei variablen Zinsanpassungen.

Ergebnis ist schon jetzt: Verbraucher können mit Berufung auf das BGH-Urteil bei Sparverträgen mit einer variablen Verzinsung eine Neuberechnung verlangen, bei der sich mehrere Tausend Euro Differenz ergeben können, wie Berechnungen des iff in der Vergangenheit gezeigt haben. In der Regel sind die Ansprüche auch bei alten Sparbüchern nicht verjährt.

Das institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) empfiehlt daher eine Überprüfung der Zinsanpassung und bietet Verbrauchern eine Überprüfung und Nachrechnung von Sparverträgen an. Weitere Informationen finden sich am Ende des Beitrages.


Das BGH-Urteil vom 13.4.2010

Vorbehaltlich der noch nicht veröffentlichten Entscheidungsgründe lässt sich aus der Presseerklärung des BGH zum aktuellen Urteil Folgendes entnehmen: Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung zu variablen Zinsen bei Krediten erneut auf Anlageprodukte angewandt. Nach dem aktuellen Urteil bedeutet der Abschluss eines variablen Zinssatzes nicht, dass Anbieter oder, falls die Klauseln nichtig sind, die Verbraucher den Zinssatz willkürlich verändern dürfen. Vielmehr besteht bei variablen Zinsen letztlich doch eine feste Zinsvereinbarung darauf, dass das bei Vertragsabschluss bestehende Verhältnis zwischen Vertragszins und Marktzins auch im weiteren Verlauf nicht verändert werden darf.

Der aktuelle Vertrag muss damit immer einen Preis haben, der relativ zum Durchschnitt aller entsprechenden Verträge gleich bleibt. Enthält eine AGB-Klausel nicht eine solche jede Willkür ausschließende Bestimmung, so ist sie unwirksam und verstößt gegen § 308 BGB. Dies dürfte für die vielen Fälle der Altverträge, wo lediglich Anpassung „nach Marktlage“ versprochen wird, gelten. Neuere längerfristige Sparverträge legen in der Regel die Kriterien Referenzzinssatz, Anpassungsmarge und Anpassungsintervall vertraglich eindeutig fest. Der BGH hält eine AGB-Klausel letztlich für entbehrlich, weil auch ohne Klausel die Preisvereinbarung im Vertrag ausreichend Klarheit darüber verspricht, welche Verfahren bei der Zinsanpassung anzuwenden sind. Die aber müssen willkürfrei sein.

Dies gilt nicht nur für den Referenzzinssatz, den es als objektiven Marktzinssatz geben muss und der nicht manipulierbar oder zu speziell sein darf (vgl. schon die PEX Entscheidung des BGH bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sowie die Urteile zur Wuchergrenze bei Ratenkrediten), weshalb auch hier der von der Bundesbank bzw. der EZB veröffentlichte Marktdurchschnittszinssatz gemeint ist. Es gilt aber auch für den Zeitpunkt, das heißt wann angepasst wird (Anpassungsintervall), für die die Anpassung auslösende Mindestveränderung des Referenzzinssatzes und den Abstand (Anpassungsmarge). Für alles gelten jetzt neue Regeln, die dann wohl konsequent auch für Kredite anzuwenden sind.

Eine Marge zur Mindestveränderung entfällt in Zukunft. Wann immer die Bundesbank eine Veränderung publiziert, muss sie auch sofort umgesetzt werden. Da die Bundesbank bei Spareinlagen privater Haushalte seit den 80er Jahren zwei Stellen nach dem Komma angibt, hat der BGH de facto eine Marge von 0,01% akzeptiert. Damit ist aber auch das Anpassungsintervall bestimmt.

Die Anpassungsmarge ist vom BGH allerdings grundsätzlich verändert worden. Der Bundesgerichtshof will nicht mehr den absoluten Abstand zum Referenzzinssatz, sondern den relativen Abstand konstant halten. Fängt der Sparvertrag also beispielsweise mit 3% p.a. an, als der Referenzzinssatz bei 3,5% stand, dann ist der absolute Abstand 0,5 Prozentpunkte, der relative Abstand aber 14%.

Ökonomisch ist dieser Ansatz problematisch, denn die Schwankungen des Marktzinssatzes reflektieren nur die Schwankungen der Refinanzierungskosten der Bank und geben nicht die sonstigen Kosten wieder. Warum soll eine Bank in der Niedrigzinsphase weniger und in der Hochzinsphase mehr als bei Vertragsabschluss verdienen? Die Argumente hierfür ähneln eher Alltagsvorstellungen, die keine ökonomische Grundlage haben. Warum soll der Zinssatz nicht auf Null sinken, wo dies doch selbst die Zentralbanken schaffen? Negative Zinsen können schon deshalb nicht anfallen, weil eine Zinsschuld nicht vereinbart wurde.

Bezüglich des Referenzzinssatzes bleiben, zumindest auf Basis der Pressemitteilung, viele Unklarheiten bestehen. Der BGH verweist auf die „in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsen für langfristige Spareinlagen, die der zwanzigjährigen Laufzeit unter Berücksichtigung des Ansparvorgangs nahe kommen … wobei sich jede Veränderung auch auf den Vertragszins auswirken muss und eine Änderung entsprechend dem Veröffentlichungszyklus der Bundesbankberichte monatlich vorzunehmen ist.”

Die EZB-Statistik weist für private Haushalte aktuell nur noch Sparverträge mit einer Laufzeit „länger als 2 Jahre” aus. Dies scheint danach nicht mehr interessengerecht zu sein. Vergleichbare Zeitreihen für länger laufende Spareinlagen privater Haushalte weist die Bundesbank aber seit 2003 nicht mehr aus. Für länger laufende Spareinlagen müssten konsequenterweise andere Zeitreihen genutzt werden. Unsinnig, weil viel zu aufwändig wäre es auch, den BGH wörtlich zu nehmen und tägliche Zinsanpassungen im Nachkommabereich vorzunehmen, soweit die Bundesbank tägliche Zinssätze ausweist. Die Komplexität steht dann in keinem Verhältnis mehr zum getätigten Geschäft einer monatlicher Spareinlage von Verbrauchern.

Grundsätzlich sollten auch die Zeitreihen für das Neugeschäft als Referenzzinnsatz dienen, soweit auf Spareinlagen privater Haushalte zurückgegriffen wird, weil bei Bestandskunden in der Vergangenheit gerade nicht immer eine korrekte Zinsanpassung erfolgte und sie Bestands-Zeitreihen in dem Fall für einen Vergleich ungeeignet sind.

Das Gericht, an das das Verfahren zurückgewiesen wurde, muss daher auch klären, welche Zeitreihe konkret anzuwenden ist und wie mit dem Übergang zur EZB-Statistik im Jahr 2003 umzugehen ist. Die Bundesbank hat trotz mehrfacher Nachfrage durch das institut für finanzdienstleistungen (iff) und Hinweis auf die Problematik mitgeteilt, dass die alten Zeitreihen über das Jahr 2003 nicht mehr weiter veröffentlicht wird. Die Folgeprobleme lagen seit Jahren auf der Hand und werden nun deutlich sichtbar.

Fazit

Das aktuelle Urteil des BGH ist daher leider nicht der von der Presse bejubelte Fortschritt für die Verbraucher, auch wenn er ihre Position grundsätzlich stärkt. Insgesamt schafft sie mehr Verwirrung als Aufklärung. Das gilt auch für die Ankoppelung an die Bundesbank. Ändern sich die Statistiken, so verändert sich nach der Logik der BGH-Entscheidung automatisch das Recht. Nach wie vor sollten die Untergerichte daher einen Referenzzinssatz nehmen und ihn monatlich bei jeder Abweichung des Referenzzinssatzes so anwenden, dass der absolute Abstand gleich bleibt. Nur dies ist ökonomisch vertretbar, entspricht dem möglichen Willen beider Parteien, ist mit vertretbarem Aufwand zu berechnen, für Verbraucher leicht nachzuvollziehen und zu kontrollieren und schafft damit notwendige Rechtssicherheit.

Offen bleibt, ob das Urteil auch Auswirkungen auf Sparverträge mit neuen AGB-Klauseln hat, die nicht den Vorgaben der aktuellen BGH-Entscheidung entsprechen, sowie auf sämtliche Kreditverträge.

Folgende Kriterien sind bei der Anwendung des BGH-Urteils auf Sparverträge zu prüfen:

  • längerfristiger Sparvertrag
  • Anpassungsintervall (zeitnah, faktisch wahrscheinlich monatlich aufgrund der Zeitreihen der Bundesbank)
  • Mindestveränderung (keine, faktisch bei 0,01 % aufgrund der Angaben der Bundesbank)
  • Anpassungsmarge (BGH = prozentualer Faktor, iff-Empfehlung = absoluter Abstand)
  • Referenzzinssatz (Bundesbankstatistik, Spareinlagen vergleichbarer Anlagedauer, Neugeschäft = Problem fehlender vergleichbarer Zeitreihen bisher nicht gelöst)

Das institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) bietet Verbrauchern in unserem Rechenservice eine Nachrechnung von Sparverträgen sowohl nach der neuen BGH-Rechtsprechung als auch nach den präferierten Standards des iff mit der Software iff-finanzcheck gegen Übernahme der Kosten an.

Einsendungen mit Kopien der Sparverträge und den erfolgten Einzahlungen an:

institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff)
Stichwort: Nachberechnung
Rödingsmarkt 31/33
20459 Hamburg

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