Der 9. und der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs haben in zwei Entscheidungen, die jeweils vom anderen Senat mitgetragen werden, zur Frage der Insolvenzfestigkeit von Lastschriften Stellung genommen. In der Vergangenheit war zu beobachten, dass einige Treuhänder innerhalb der zulässigen Widerrufsfrist sämtliche Lastschriften auf dem Girokonto der Schuldner pauschal widerriefen und dadurch Wohnungskündigungen und Stromsperren riskierten. Dem hat der Bundesgerichtshof jetzt in seinen Entscheidungen vom 20.07.2010 weitestgehend einen Riegel vorgeschoben. In der Entscheidung des 11. Zivilsenats (XI ZR 236/07) werden die im November 2009 neu eingeführten SEPA-Lastschriften praktisch für insolvenzfest erklärt. Zwar hat auch bei diesen Lastschriften der Schuldner die Möglichkeit, die Rückerstattung des belasteten Betrags binnen acht Wochen zu verlangen; dieser Anspruch fällt nach Ansicht des BGH aber nicht in die Insolvenzmasse. Er kann durch den Treuhänder also nicht geltend gemacht werden. Hinsichtlich des herkömmlichen und bisher noch weitaus verbreiteteren Einzugsermächtigungslastschriftverfahrens hat der 9. Zivilsenat in seiner Entscheidung IX ZR 37/09 seine bisherige Rechtsprechung geändert und erklärt, dass Lastschriften, die aus dem Schonvermögen des Schuldners erfolgten, nicht durch den Treuhänder widerrufen werden dürfen. Der Treuhänder habe also für alle Buchungen zu prüfen, ob die Voraussetzung der Insolvenzfestigkeit vorliegen und im Zweifel beim Schuldner Rücksprache zu halten. Diesem stünde das Bestimmungsrecht darüber zu, welche Buchungen aus dem geschützten Vermögen erbracht worden sein sollen.

Durch die neu aufgestellten hohen Prüfungsanforderungen vor Lastschriftwiderruf ist zu erwarten, dass die Treuhänder zukünftig nur noch in sehr seltenen Fällen Lastschriften widerrufen werden, zumal der BGH auch Schadensersatzansprüche des Schuldners gegen seinen Treuhänder für möglich hält, wenn jener rechtswidrig Forderungen aus Lastschriften zur Masse zieht und damit Schäden beim Schuldner verursacht. Der Widerruf von Lastschriften durch Treuhänder oder Insolvenzverwalter wird daher massiv an Bedeutung verlieren.

Die genannten Entscheidungen und die Presseerklärung des BGH sind im Volltext hier abrufbar: