Zur Frage der Verjährung von Ansprüchen falsch beratener Kapitalanleger erreichte uns ein Schreiben von Rechtanwalt Ahr aus Bremen, aus dem wir auszugsweise zitieren:

Die Schäden und Verluste in Folge der Finanzkrise hatten die schlechte Qualität der Arbeit vor allem auch von Bankberatern in diesem Bereich offenbart… Zwar wurde die Verjährungsfrist verlängert; zwar wurden verpflichtend Beratungsprotokolle eingeführt und die Einführung von Produktinformationen („Beipackzettel”) wurde angekündigt – beides aber nicht an einheitliche Vorgaben geknüpft und für beides soll es gerade da Ausnahmen geben, wo die Intransparenz noch am Größten ist, nämlich bei geschlossenen Fonds im sog. grauen Kapitalmarkt und bei Versicherungsprodukten.

2011 nun könnte ein Jahr werden, das verstärkt von einer neuen Verjährungsdebatte geprägt wird, wie das Jahr 2004 schon einmal. Damals war die zum 01.01.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsreform, die die allgemeine zivilrechtliche Verjährung von dreißig Jahre auf drei Jahre verkürzt hatte, diese drei Jahre alt geworden. Es war zu befürchten, dass zum Ende dieser drei Jahre am 31.12.2004 auch alle Ansprüche aus dem sog. „Altfällen” vor Schuldrechtsreform verjähren. Auch wir hatten damals aufgerufen, vorsorglich alles zu tun, die bestehenden Rechte und Ansprüche zu sichern.

Dies ist vor allem für die sog. „Altfälle” vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 von ganz großer Bedeutung, weil diese zehn Jahre eben am Schluss des Jahres 2011 vorüber sind. Dies bestimmte eine damals mitbeschlossene Übergangsregelung. Alle möglichen Ansprüche aus diesen Altfällen vor 2001 also sind am 1.1.2012 endgültig und unwiderruflich verjährt.