Mit ihrem zweiten Verbraucherschutzforum bekennt sich die BAFIN auch vor der offiziellen Verankerung des Ziels „Verbraucherschutz“ aus den jüngsten EU-Verordnungen im deutschen Recht zu dieser neuen Aufgabe. Allerdings wird betont, dass weiterhin Verbraucherschutz öffentlich-rechtlich verstanden wird und damit ein Engagement in seinem Kernbereich, dem privatrechtlichen Verbraucherschutz, nur indirekt erfolgen kann. Damit entscheidet sich die BAFIN (was wohl auch dem noch geheimen Entwurf der Novelle entspricht) anders als etwa Großbritannien und die skandinavischen Staaten, die einer Behörde eine unmittelbare Kompetenz auch bei der Durchsetzung von Verbraucherrechten gibt.
Der wiss. Direktor des iff hat neben dem Chef des vzbv, Billen, sowie Prof. Brömmelmeyer, Vertretern der BAFIN und verschiedenen Ombudsleuten aus den deutschsprachigen Ländern einen Vortrag gehalten, der auf dem hier bereits dokumentierten Gutachten für die Europäischen Verbraucherverbände zu diesem Thema beruhte. Der Vortrag ist im Tagungsreader der BAFIN abgedruckt und wird in der Zeitschrift Verbraucher und Recht (vor. Nov. 2011) erscheinen.
Wir machen hiermit die Powerpoint Charts sowie die Gliederung des Vortrags zugänglich.
Inhalt
1 Wie regelt das neue EU-Finanzaufsichtsrecht den Verbraucherschutz?
2 Was ist Verbraucherschutz nicht? Verbrauchervorteil, Anleger- und Nutzerschutz
2.1 Verbraucherpolitik ohne Verbraucherschutz?
2.2 Anlegerschutz
3 Welcher Verbraucherschutz?
3.1 Definition.
3.2 Produktbezogener und marktbezogener Verbraucherschutz
4 Wohin gehört Verbraucherschutz in der Bankenaufsicht?
4.1 Reform der Finanzaufsichtsfunktionen in den Industrieländern.
4.2 Das aktuelle deutsche Aufsichtssystem
5 Verbraucherschutz im zukünftigen deutschen Aufsichtssystem
Die europäische Finanzaufsicht hat nach der Krise eine Umstrukturierung erfahren. Entsprechend den traditionellen Sparten bei Finanzdienstleistungen gibt es nun ein System der finanziellen Regulierung und Aufsicht bei Banken (EBA), Versicherungen und Pensionsfonds (EIOPA) sowie im Bereich des Investments (ESMA), die als ein einheitliches Netzwerk von der Kommission koordiniert werden. Art. 1 (5) (f) der VO 1093/2010 macht den Verbraucherschutz zum Ziel der zentralen Bankaufsichtsbehörde und da diese im Wesentlichen eine Koordinierungsinstanz bleibt, damit auch den Verbraucherschutz zum nationale Anliegen der Bankenaufsicht. In Art. 8 (2) (i) wird ihr ferner ausdrücklich die Kompetenz „zur Entwicklung gemeinsamer Methoden zur Bewertung der Wirkungen von Produktmerkmalen und Verteilungsprozessen auf die Finanzlage der Institute und den Verbraucherschutz” eingeräumt. Die Erwägungsgründe 22 und 50 zu dieser Richtlinie unterstreichen dies noch einmal, in dem Produktregulierungen „zu Zwecken des Verbraucherschutzes” nicht mit dem Hinweis auf nationale haushaltspolitische Kompetenzen abgewehrt werden dürfen. Diese Kompetenz wird in Artikel 9 ausführlich präzisiert. Die Verbraucherschutzkompetenz bei Finanztätigkeiten wird zur Regulierung und Kontrolle von „(1) Transparenz, Einfachheit und Fairness auf dem Markt für Finanzprodukte” eingeführt, zu der (b) finanzielle Bildung und (c) Professionalität gehört und hierzu (3) bei Verstößen gegen den Verbraucherschutz die Öffentlichkeit warnen. (4) Innovationen bei Finanzprodukten überwachen und (5) im Krisenfall sogar Finanzprodukte im Interesse des Verbraucherschutzes verbieten.
Ähnlich wie im deutschen Recht wird zudem der Verbraucherbegriff dort benutzt, wo es um die Beteiligung von Verbraucherverbänden in den wissenschaftlichen und fachlichen Beiräten geht und die Verbraucher werden als Nutzer der Finanzdienstleistungen ausdrücklich genannt und geschützt. Diese Rechtslage spiegelt sich allerdings noch nicht entsprechend im nationalen deutschen Recht wider…