Am 11. September 2012 wird sich der 11. Zivilsenat des BGH mit der Frage befassen, ob Banken berechtigt sind, Bearbeitungsgebühren für die Gewährung von Konsumentenratenkrediten im Preisaushang zu vereinbaren.  Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Sparkasse. Der Kläger macht die Unwirksamkeit folgender Klausel geltend:

„Sparkassenprivatkredit
Bearbeitungsgebühr (vom ursprünglichen Kreditbetrag) 2 %“

Die Entscheidung des BGH wird insbesondere davon abhängen, ob er die Bearbeitungsgebühr als Preishauptabrede (und damit als Gegenleistung für die Kapitalnutzung) oder als Preisnebenabrede (und damit als Gegenleistung für etwas anderes, zum Beispiel für die der Bank entstehenden Kosten des Vertragsschlusses oder für die Bonitätsprüfung) wertet. Nur im zweiten Fall wäre die Klausel überhaupt nach den §§ 307 ff. BGB überprüfbar.
Definiert man die Hauptleistung eines Darlehens im Sinne des § 488 Abs. 1 BGB als die Kapitalüberlassung auf Zeit, dann kann Gegenleistung hierfür nur der zeit- und kapitalabhängig berechnete Zins sein. Abgesehen davon, dass die abgemahnte Klausel bereits etwas anderes als die Kapitalnutzung (nämlich die Bearbeitung des Kredits) benennt, nimmt das Entgelt rechnerisch lediglich die Höhe des Kapitals, nicht aber die vereinbarte Nutzungsdauer in Bezug. Insofern spricht einiges dafür, dass der BGH die Bearbeitungsgebühr, den Vorinstanzen folgend, für überprüfbar und letztlich auch für unzulässig erachten wird.
Sollte die Entscheidung dem Kläger Recht geben und die Klausel fallen, würden sich theoretisch Rückforderungsansprüche aller Darlehensnehmer in Millionenhöhe ergeben. Die Erfahrung zeigt, dass wohl nur wenige Verbraucher die Bearbeitungsentgelte zurückfordern werden und so die Verluste der Banken überschaubar bleiben werden.