Kaufen im Internet wird immer einfacher. Damit werben neben den bekannten Online-Bezahlsystemen wie PayPal, Moneybookers, Giropay, und ClickandBuy zahlreiche weitere Anbieter. Beim verschlüsselten Bezahlsystem werden die eigenen Kontodaten hinterlegt. Über eine spezielle Zugriffsberechtigung können Verbraucher so bei einem Online-Händler einkaufen ohne ihre Kontodaten erneut eingeben zu müssen. Mit diesem Vorteil wirbt auch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Nahezu jeder Online-Händler bietet die Nutzung diverser Bezahlsysteme an – auch die Verbraucherzentralen nutzen diesen Service.

Vergisst man allerdings bei einem Wechsel der Hausbank, die neuen Kontodaten mitzuteilen, können ebenso wie bei einem ungedeckten Konto oder einem Widerruf der Einziehungsermächtigung, die Kosten für den Erwerb etwa einer App zu einem Kaufpreis iHv 0,79 € innerhalb von 2 Wochen auf über 100 € ansteigen. Sobald beim Forderungseinzug mittels Einzugsermächtigung eine Rücklastschrift durch die Hausbank erfolgt, werden Rücklastgebühren bis zu über 20 € fällig. Die im automatisierten Forderungseinzugsverfahren erstellten Mahnungen, die den Verbraucher per Email erreichen, kosten jeweils bis zu 10 €. Bleibt eine Zahlung innerhalb kürzester Zeit aus, wird ein Inkassobüro eingeschaltet, um den Druck auf den vermeintlich Zahlungsunwilligen zu erhöhen. Ein gesonderter Hinweis auf die (überhöhten) Gebührenregelung in den AGB der Anbieter findet sich nicht und auch das BSI weist nur darauf hin, dass eine gewisse Betrugsanfälligkeit nicht ausgeschlossen ist und für Rücküberweisungen Gebühren anfallen.

Auf die Anfrage einer Verbraucherzentrale hin hat das iff die Gebührenregelungen in den AGB von ClickandBuy überprüft (infobrief 18 und 19/2012). Das iff ist zu dem Ergebnis gekommen, dass AGB-Klauseln, wonach ein pauschalisierter Schadensersatzanspruch über 10 € für Rücklastschriften oder eine Mahngebühr über 2,50 € verlangt werden kann, gemäß § 309 Nr. 5 BGB und § 307 BGB unwirksam sind. Inkassokosten können überhaupt nicht verlangt werden. Die Bemühungen bei der Forderungseinziehung gehören zum eigenen Pflichtenkreis des Gläubigers. Insbesondere dann, wenn der Anbieter eines Bezahlsystems eingeschaltet wird, der bereits das Inkasso für den Händler übernimmt, wird diese Tätigkeit bereits durch das vom Händler hierfür zu zahlende Entgelt abgegolten. Dieser grundsätzlich nicht ersatzfähige Eigenaufwand für die Einziehung der Rechnung kann zwar ausgelagert werden, der Anbieter des Bezahlsystems verstößt aber gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er die Kosten hierfür vom Verbraucher ersetzt verlangt. Schließlich kann das Inkassobüro auch nicht mehr tun, als der Anbieter des Bezahlsystems selbst. Ist der Verbraucher zahlungsunwillig, wäre seine Einschaltung sogar sinnlos und damit nicht erforderlich. Die Einschaltung eines Inkassounternehmens dient dann allein der „Einschüchterung” der Kunden und ist oftmals überteuert.

Verbrauchern wird empfohlen, Inkassokosten bei Bezahlsystem-Anbietern nicht ungeprüft zu bezahlen und bei Zweifeln über die Berechtigung der Zahlung eine Verbraucherzentrale einzuschalten.