Merkwürdiges Schreiben von Prozessfinanzierer META

Nachdem sich das institut für finanzdienstleistungen (iff), die Verbraucherzentralen und Stiftung Warentest zur Rückforderung von Bearbeitungsgebühren ausgesprochen haben, auch wenn die Anbieterseite bisher eine BGH-Entscheidung in Sachen (Un-) Wirksamkeit einer Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherdarlehensverträgen verhindert hat, tritt nun die Meta Prozessfinanzierung- und Beteiligungs GmbH im Internet als „Prozessfinanzierer” in diesen Fällen auf und schreibt sogar Verbraucher direkt an. Sie bietet an, die Forderung auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr einschließlich Zinsen gegen sofortige Zahlung von 75 % der Bearbeitungsgebühr (nicht der Gesamtforderung) zu kaufen. Verbraucher müssen sich allerdings schnell entscheiden. Das in den anschreiben offerierte Angebot gilt regelmäßig nur für 10 Tage. Dabei weisen sie auf die drohende Verjährung der Ansprüche zum Jahresende hin.

Grundsätzlich erscheint es sinnvoll, Verbraucherinteressen zu bündeln und gegenüber Anbietern durchzusetzen. Im vorliegenden Fall ist aber davon abzuraten, denn

  • die Meta Prozessfinanzierung- und Beteiligungs GmbH behauptet in ihren Schreiben zu Unrecht, dass sie die Daten über Kredite von der SCHUFA erhalten hat. Die SCHUFA geht bereits rechtlich gegen diese Behauptung der Meta Prozessfinanzierung- und Beteiligungs GmbH vor.
  • Anscheinend liegt auch keine konkrete Einwilligung der Verbraucher zur Datenweitergabe gem. § 4a BDSG an den Prozessfinanzierer vor, so dass wahrscheinlich ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz vorliegt.
  • Einige Banken erstatten Verbrauchern auf Anfrage die Bearbeitungsgebühr. Wenden sich Verbraucher unmittelbar an Ihre Bank, können sie 100% der Bearbeitungsgebühr zuzüglich Zinsen fordern.
  • Anders als sonstige Prozessfinanzierer, bei der regelmäßig im Erfolgsfall eine von der gesamten Forderung prozessual abhängige Provision verlangt wird, kauft die Meta Prozessfinanzierung- und Beteiligungs GmbH die Forderung unabhängig von ihrer gerichtlichen Geltendmachung auf und betreibt das Inkasso auf eigene Kosten.
  • Unklar ist dabei, ob auch Forderungen gegen Banken aufgekauft werden, die eine Erstattung bisher ablehnen.

Wie soll man sich als Verbraucher verhalten?

Das Angebot der Meta Prozessfinanzierung- und Beteiligungs GmbH wird aus oben genannten Gründen insgesamt als dubios empfunden.

Denn Anzeichen für dubiose Praktiken sind in der Regel:

  • Behauptung falscher Tatsachen,
  • Zeitdruck, Verbraucher haben nur eine kurze Frist für eine Entscheidung,
  • Unklarheiten über Erlangung von Daten
  • Die Suche der Nähe zum Verbraucherschutz, um mehr Seriosität zu vermitteln.

Das iff rät Verbrauchern daher, die Banken als erstes selbst anzuschreiben. Viele Verbraucherzentralen halten hierfür auf ihren Webseiten Musterschreiben zum Download bereit. Ansprüche bestehen aus Sicht des iff für alle Darlehen von Verbrauchern, bei denen Raten noch im Jahr 2009 gezahlt wurden. Bei drohender Verjährung kann die Bank aufgefordert werden, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Auch das Anrufen der zuständigen Schlichtungsstelle unterbricht für die Dauer des Schlichtungsverfahrens die Verjährung.

Die bisherige Rückerstattungspraxis der Anbieter

Während einige wenige Banken auf entsprechende Rückforderungsverlangen ihrer Kunden hin ohne Zögern zumindest die Bearbeitungsgebühr „zurück”zahlen, verweigern vor allem die Großbanken eine Rückzahlung. Behauptet wird in der Regel, zum einen habe der BGH die Bearbeitungsgebühr in einer Reihe von Urteilen nicht beanstandet, sodass eine Stellungnahme des BGH zu den bestehenden OLG-Entscheidungen noch abzuwarten sei, zum anderen seien die jeweils den OLG-Entscheidungen zugrundeliegenden Fälle nicht mit dem konkreten Darlehensvertrag des Kunden vergleichbar. Die Bearbeitungsgebühr in dem zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut abgeschlossenen Vertrag beruhe vielmehr auf einer Individualvereinbarung. Auch diese Reaktion der Kreditwirtschaft wird im Internet publiziert. Angesichts der Kosten einer Klage, lassen sich viele Verbraucher hiervon entmutigen und verzichten auf ihre Ansprüche, für die zum Jahresende in vielen Fällen die Verjährung droht. Nach einem Bericht in Finanztest 11/2012 helfen die Ombusleute nicht. Sie verweigern die Schlichtung, solange es an einer Entscheidung des BGH fehlt.

Richtig ist, dass bei Vorliegen einer Individualvereinbarung eine Prüfung der Vereinbarung über ein Bearbeitungsentgelt anhand der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen wäre. Nur soweit es sich um von der Bank einseitig vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, ist eine Entgeltregelung nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam. Allein in diesem Fall ist die Erhebung der Gebühr ohne Rechtsgrund erfolgt und kann zurück gefordert werden.

Eine von Banken vielfach behauptete Individualvereinbarung liegt aber im Regelfall nicht vor. Das AG Offenbach hat in seiner Entscheidung vom 4. Juli 2012 (Az.: 380 C 33/12) in dem dort streitentscheidenden Fall festgestellt, dass keine Individualvereinbarung vorliegt und dem Kreditnehmer einen Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr zugesprochen. Auch in diesem Fall hatte sich die beklagte Bank darauf berufen, dass die Bearbeitungsgebühr auf der Grundlage einer Individualvereinbarung von der auszuzahlenden Kreditsumme einbehalten wurde. Das Gericht hat hierzu ausgeführt (Auszug aus der Urteilsbegründung):

„Individualvereinbarungen nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB sind solche Vertragsbedingungen, die zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Als Aussteller des Darlehensvertrages und Verwender der streitgegenständlichen Klausel und des Preis- und Leistungsverzeichnisses trifft die Beklagtenseite (Bank) die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass vorliegend die Bearbeitungsgebühr dem Grunde und der Höhe nach individuell ausgehandelt wurde (vgl. Palandt, BGB-Kommentar, 69. Auflage 2010, § 305 Rn. 24). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte (Bank) dem Kläger (Kreditnehmer) bei Vertragsschluss den von ihr formulierten Vertragsentwurf gestellt hat. Unstreitig nahm der Kläger an dem Vertragstext keinerlei Änderungen vor. Dass der Betrag in Höhe von 700,– € ausgehandelt wurde, hat die Beklagtenseite auch nicht unter Beweis gestellt. All dies spricht prima facie bereits dafür, dass es sich bei der Festlegung der Bearbeitungsgebühr im Vertragsdokument um eine AGB-Klausel handelt.

Gegen die Annahme einer Individualvereinbarung spricht zudem, dass die detaillierten Regelungen zur Höhe der Bearbeitungsgebühr im Preis- und Leistungsverzeichnis enthalten sind (vgl. Bl. 35 d. A.). Das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten wird Grundlage für jeden Geschäftsverkehr mit Privatkunden und ist für eine Vielzahl von Einzelverträgen ausgelegt. Es ist unstreitig AGB. Der Betrag in Höhe von 700,– € entspricht der unter IV. des Preis- und Leistungsverzeichnisses vorgesehenen Höhe der Bearbeitungsgebühr. Der im Vertragstext genannte konkrete Betrag ist bloßes kalkulatorisches Ergebnis der im Preis- Leistungsverzeichnis enthaltenen Regelungen. Er wird dadurch entgegen der Ansicht der Beklagtenseite nicht zu einer Individualvereinbarung, sondern bleibt im Zusammenspiel mit dem Preis- und Leistungsverzeichnis eine AGB-Klausel.”