Bereits im Jahr 2010 hat der BGH entschieden, dass Zinsanpassungsklauseln in Sparverträgen, gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam sind, wenn sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweisen (BGH, Urt. v. 13.04.2010, Az.: XI ZR 197/09, VuR 2010, 267 = NJW 2010, 1742). In der Presse wird vielfach behauptet, das Urteil beziehe sich nur auf langfristige Verträge, die nicht oder nur eingeschränkt kündbar sind, weil der Entscheidung ein Sparvertrag mit einer Laufzeit von 20 Jahren zugrunde lag. Tagesgeldkonten und frei kündbare Sparverträge seien daher von diesem Urteil nicht erfasst. Der BGH aber unterscheidet in seinem Urteil nicht zwischen lang- und kurzfristigen Sparverträgen. Ein rechtskräftiges Urteil der Vorinstanz existiert nicht. Die Parteien hatten den Rechtsstreit durch Vergleich beendet.

Aus der Entscheidung des BGH vom 21.12.2010 (Az.: XI ZR 52/08), ergibt sich aber, dass eine Zinsänderungsklausel unwirksam ist, wenn die Befugnis eines Kreditinstituts, dem Sparer den jeweils durch Aushang bekannt gemachten Zinssatz zu zahlen, nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Eine Klausel soll nur wirksam sein, wenn sie Referenzzinssatz, Anpassungsmarge und Anpassungsintervall eindeutig und willkürfrei festlegt. Diese Grundsätze aber müssen für alle Sparverträge gelten. Denn die Frage der Wirksamkeit einer Anpassungsklausel hängt nach dem Gesetz von der Zumutbarkeit ab. Zumutbar aber soll eine Zinsänderung nach Auffassung des BGH nur sein, wenn sie vom Sparer rechnerisch nachvollzogen werden kann. Die wirtschaftlichen Interessen der Parteien, die bei einem Tagesgeldkonto möglicherweise weniger im Vordergrund stehen als bei einem langfristigem Sparvertrag spielen für die Frage der Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel überhaupt keine Rolle. Es geht allein darum, ob nach der Änderungsklausel die Vertragsänderung vorhersehbar ist. Vertragsdauer und –gestaltung sind hierfür nicht relevant.

Der BGH hat in seinen Entscheidungsgründen sogar ausdrücklich festgestellt, dass eine Kündigungsmöglichkeit des Kunden im Falle einer Anpassung nicht ausschließt, dass der Verwender unangemessene Erhöhungen zur Steigerung seines Gewinns vornehmen kann. Ein Kündigungsrecht seitens des Kunden aber wirke sich nur zu Gunsten der Bank und nicht zum Vorteil des Kunden aus, weil die Bank damit die Möglichkeit erhält, durch unangemessene Preis- oder Zinsänderungen und anschließende Kündigung des Kunden von einem zuvor für ihn ungünstigen, für den Kunden jedoch vorteilhaften Vertrag frei zu werden. Eine solche Möglichkeit aber ist für den Kunden schlicht unzumutbar.

Daher ist die Rechtslage bei normalen Sparbüchern und Tagesgeldern weiterhin offen und die Frage, inwieweit Banken variable Zinsen auch hier korrekt anpassen müssen vom Bundesgerichtshof nicht abschließend geklärt. Nach Ansicht des iff müssen für alle variable Zinsen die gleichen gesetzlichen Regeln gelten. Somit können Banken und Sparkassen auch hier die Zinsen nicht willkürlich zum Nachteil der Verbraucher anpassen. Verbraucher haben ein Recht auf Nachberechnung.

Überprüfungen von Zinsanpassungen bei Sparverträgen führen die Verbraucherzentralen und auf Anfrage auch das institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) durch