Nun hat auch die Evaluation der Bundesregierung zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens die ersten Schätzungen des Überschuldungsberichts 2017 bestätigt.[1] Weniger als zwei Prozent der Betroffenen haben eine vorzeitige Restschuldbefreiung erreicht. Das ursprüngliche Ziel der Insolvenzrechtsreform von 15 Prozent ist deutlich verfehlt worden. Unverändert müssen damit die meisten Menschen, die eine Insolvenz anmelden, sechs Jahre lang in der sogenannten Wohlverhaltensphase alles über die Pfändungsgrenze hinausgehende Einkommen zur Befriedigung der Gläubiger einsetzen, um eine Befreiung von ihren Restschulden zu erwirken.

Eigentlich sieht die Insolvenzrechtsreform vor, Schuldnern, die zumindest die Verfahrenskosten aufbringen können, ein Jahr, und darüber hinaus Schuldnern, die zusätzlich 35 Prozent der Forderungen begleichen können, weitere zwei Jahre dieser Wohlverhaltensphase zu erlassen. Verfahrenskosten sind aber teuer, zusammen mit der 35 Prozentquote können sich die dann notwendigen Mittel leicht auf bis zu drei Viertel der ursprünglichen Hauptforderung addieren. Wer derart hohe finanzielle Mittel aufbringen kann, dürfte auch schon vor der Reform bei dem ohnehin gesetzlich vorgeschriebenen Einigungsversuch eine einvernehmliche Lösung mit den Gläubigern gefunden haben. Die Zahlung von Gerichtskosten entfällt dann und es kann mehr an die Gläubiger gezahlt werden. Für die meisten Menschen, die einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt haben, sind diese Hürden aber offensichtlich deutlich zu hoch. Es wäre wünschenswert, dass im Rahmen der bald anstehenden europäischen Regelungen eine generelle Verkürzung auf drei Jahre – auch ohne Mindestbefriedigungsquote der Gläubiger – umgesetzt wird.

[1] Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz 2018.