KEIN VERBRAUCHERKONKURS ZWEITER KLASSE? RESTSCHULDBEFREIUNG MIT EIDESSTATTLICHER VERSICHERUNG

Nach mehreren Jahren Diskussion scheint sich zumindest nach der Pressemeldung des BMJ eine Verfahrensgestaltung bei der Verbraucherinsolvenz durchzusetzen, die es vermeidet, einen Verbraucherkonkurs 2. Klasse für Arme unserem Land zuzumuten.

Um Kosten zu sparen sollten ja bekanntlich vor allem auf Drängen der Justizminister Länder gegen den Widerstand der Sozialministerien gerade die Ärmsten vom Verbraucherkonkurs ausgeschlossen und mit einer sog. Stundungslösung abgespeist werden. Diese uE verfassungswidrige Idee einer sozialstaatswidrigen Diskriminierung scheint nach dem guten Widerstand der Schuldnerberatungen und einzelner Richter nun vom Tisch. Zwar werden weiter die angeblichen Kosten, die die Armen (und nicht die vollstreckungsbegierigen Gläubiger von mittellosen Schuldnern) dem Staat verursachen
mit 80 Mio € zitiert. Gleichwohl wird jetzt eine systemkonforme Lösung gesucht.

"Das vereinfachte Entschuldungsverfahren passt sich nahtlos in das geltende Insolvenzverfahren ein." heißt es in der Pressemitteilung.

Das Verfahren wird dann wohl wie folgt ablaufen:

Der mittellose Schuldner geht wie bisher zur Schuldnerberatung und versucht das außergerichtliche Verfahren. Die Schuldnerberatungsstelle stellt dann wie bisher eine Bescheinigung aus, wobei von Versuchen der Einigung mit Gläubigern abgesehen werden kann, wenn sie aussichtslos gewesen wären. Auch dieser Inhalt einer Bescheinigung reicht in Zukunft aus. (Das spart Kosten, hat aber den negativen Effekt, dass die Gläubiger sich mit der Rehabilitation solcher Schulner nicht mehr beschäftigen müssen.)

Beim Antrag an das Gericht muss der Mittellose damit rechnen, dass sein Antrag "mangels Masse" abgelehnt wird.

Zuständig ist dann der Gerichtsvollzieher. Bei ihm muss der Schuldner eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass die mit dem Schuldnerberater aufgestellten Vermögens- und Forderungsverzeichnisse korrekt sind. Es wird dann ein Treuhänder bestellt, was ein Anwalt oder Steuerberater sein kann. Danach beginnt die Wohlverhaltensperiode mit anschließender Restschuldbefreiung, falls nicht ein Gläubiger widerspricht. In der Regel wird es sich wohl um Nullpläne handeln.

Der Schuldner muss auch wenn er mittellos ist 13 € pro Monat an den Treuhänder selber bezahlen. Der Treuhänder überwacht ihn.

Nach sechs Jahren ist alles vorbei. Wegen der festgestellten Forderungen ist keine Zwangsvollstreckung möglich. Wird Vermögen erworben so wird dies unter 1000€ freihändig verteilt, darüber im formellen Verfahren.

Die Details müssen wir noch dem Entwurf selber entnehmen, den das Ministerium nicht mit auf die Website der Presseveröffentlichung gestellt hat, eine Unsitte, die die Öffentlichkeit zunächst mit den zumeist für die Regierung postitiven Pressemeldungen falsch informiert, bis dann der eigentlich relevante Text die Einschränkungen und Probleme deutlich macht.

Eine transparente Regierung sollte daher alle Informationen zugleich bereitstellen.