Der Bankrechtssenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 27.02.2007 (Az: XI ZR 195/05) zur Frage der Abtretbarkeit von Darlehensforderungen an ein drittes Kreditinstitut Stellung genommen. Er hat dabei geurteilt, dass weder das Bankgeheimnis noch Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz der wirksamen Abtretung von Darlehensforderungen entgegenstünden (Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 28/2007). Der zu Grunde liegende Fall ist in der Pressemitteilung nur angerissen: Danach hatten die beiden Beklagten zur Finanzierung des Erwerbs zweier Eigentumswohnungen bei einer Raiffeisenbank ein Darlehen aufgenommen. Der dritte Beklagte hatte hierfür gebürgt. Der Rückzahlungsanspruch des Darlehens war an „eine Beitreibungs- und Verwertungsgesellschaft einer Bankengruppe” von der Raiffeisenbank abgetreten worden. Dabei handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um die „Bankaktiengesellschaft BAG”, eine der wenigen (daneben z.B. die Delmora Bank GmbH) und ältesten sog. „Bad-Banken” in Deutschland. Nach erfolgter Abtretung nahm die Verwertungsgesellschaft die Beklagten auf Rückzahlung bzw. als Bürgen hierfür in Anspruch. Die Beklagten bestreiten unter Berufung auf das Bankgeheimnis und auf das Bundesdatenschutzgesetz die Wirksamkeit der Abtretung.

VON DER VORGABE DES RICHTERS AM 11. SENAT ZUM URTEIL DES BGH

Das Urteil überrascht nicht. Der 11. Senat folgt damit der Linie, die sein Vorsitzender Richter Gerd Nobbe bereits Mitte 2005, als das Geschäft mit NPLs auf dem deutschen Markt seine erste Blüte erlebte, in seinem Aufsatz: „Bankgeheimnis, Datenschutz und Abtretung von Darlehensforderungen” (WM 2005, 1537ff) vorgegeben hatte. Dort hatte er die These aufgestellt, dass eine Abtretung von Darlehensforderungen, gleichgültig ob notleidend oder nicht, gleichgültig ob aus Geschäfts- oder Verbraucherkreditverträgen resultierend, nicht wegen Verstoßes gegen das Bankgeheimnis oder gegen Datenschutzbestimmungen oder eines daraus gefolgerten stillschweigend vereinbarten Abtretungsverbots nichtig sei. Bis auf das Urteil des OLG Frankfurt a.M. und einiger unterinstanzlicher Gerichte ist dies auch überwiegende Meinung in der Rechtswissenschaft und Praxis, soweit es gekündigte oder kündbare Darlehen betrifft.
Neben der Frage der Abtretbarkeit nimmt das Urteil Stellung zu Schadensersatzpflichten aus der Verletzung des Bankgeheimnis bzw. dem Verstoß gegen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetz. Ein Verstoß könne zu Schadensersatzpflichten führen. Dies sollte allerdings nicht im Sinne der Betroffenen überbewertet werden: es spricht vieles dafür, dass der 11. Senat, sollte er einmal über einen entsprechenden Fall zu entscheiden haben, ganz im Sinne der Vorgabe des vorsitzenden Richters urteilen wird. Schadensersatzverpflichtungen seien meist nicht gegeben, da nur in seltenen Fällen den Betroffenen durch die Verletzung des Bankgeheimnis ein Schaden entstünde ( Nobbe , WM 2005, S. 1545).
Nobbe rechnet zu den notleidenden Krediten auch die kündbaren Kredite, also solche, die wegen (drohender) wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers fristlos kündbar sind, jedenfalls wenn eine angemessene Frist zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten verstrichen ist. Diese Definition der NPLs fand sich sodann in diversen Unterlagen von Bankseminaren und Fachtagungen, bei denen es um die Frage des Handels mit den sog. „faulen Krediten” ging. Seither werden in der Bankwelt als „Nonperforming Loans” zumeist gekündigte oder stark ausfallgefährdete Darlehen bezeichnet, teilweise aber bereits Darlehen, die ihren Tilgungsplan nicht einhalten. Letztere werden auch „Subperforming Loans” genannt. Unter „Performing loans” versteht die Bankwelt solche Darlehen, die ihren Tilgungsplan einhalten bzw. Darlehen, die in der Zukunft vollständig zurückgezahlt werden. Wir bleiben bei unserer Auffassung, wonach lediglich bei gekündigten Krediten personenbezogene Informationen im Zuge der Abtretung weitergegeben werden dürfen (hierzu Infobrief 22/2006 unter B.IV.). Ob es sich vorliegend um einen solchen Fall handelt, kann anhand der Pressemitteilung nicht beurteilt werden. Es steht aber auch hier zu erwarten, dass der 11. Senat der Ansicht seines Vorsitzenden folgen und in der Weitergabe von persönlichen Daten bei stark ausfallgefährdeten Darlehen keinen Verstoß gegen das Bankgeheimnis oder Regelungen des Bundesdatenschutzgesetz sehen wird.

AUSSICHTEN

Angesichts eines NPL Marktes in Deutschland von geschätzten 300 Mrd. Euro (Unternehmens-, Mittelstands- und Konsumentenkredite) und jährlichen Portfolio-Verkäufen von bis zu 15 Mrd. Euro steht nach dem Urteil nicht zu erwarten, dass die Rechtsprechung dem Handel mit den wirklichen „Nonperforming Loans” noch grundsätzlich Steine in den Weg legen wird. Der deutsche Markt weist im internationalen Vergleich aber Besonderheiten auf. So bestehen die in Deutschland gehandelten Portfolien nur zu 60% aus den ”Nonperforming Loans”. Weitere 30% sollen sog. „Subperforming Loans” ausmachen und immerhin 10% der Kredite sollen „Performing Loans” sein. Die vollständige Übertragung von „Performing” bzw. „Subperforming” Loans auf ein anderes Kreditinstitut ist nur mit Zustimmung des Darlehensnehmers und nur an ein Kreditinstitut mit Vollbanklizens möglich, da neben den Darlehensforderungen auch Ansprüche, die der Kunde der Bank gegenüber hat übertragen werden sollen. Hier sind Entscheidungen noch abzuwarten.
Den betroffenen Verbraucher werden aber weniger die abstrakten Fragen der Abtretbarkeit und Übertragbarkeit interessieren als vielmehr die Frage, ob die Abtretung der Forderung bzw. der Verkauf „seines” Darlehens zu einer schnelleren Kündigung oder dazu führt, dass das Darlehen nicht oder aber zu überhöhten Konditionen verlängert wird. Dies ist eine Frage der Rechte und Pflichten des Verbrauchers gegenüber dem Investor als neuem Gläubiger. Hierzu ist der Entscheidung nichts zu entnehmen.
Hier gilt es anzusetzen. Baufinanzierungen werden in Deutschland häufig als sog. „unechte Abschnittsfinanzierungen” abgeschlossen. Dies sind solche Kredite, bei denen die Zinsbindungsfrist kürzer ist als die geplante Kapitalüberlassung. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, nach Ende der Zinsbindung ein neues Finanzierungsangebot zu machen. Dieser Pflicht muss auch der Investor unterliegen.