Das Justizministerium in Bayern hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der einen verbesserten Schutz der Kreditnehmer bei Kreditpaketverkäufen gewähren soll. Hier ein Auszug der Erklärung:

"A. Problem und Ziel

Neue Entwicklungen im Bankenrecht, u.a. die aufgrund der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG auf alle Kreditinstitute in den EU-Mitgliedstaaten anwendbaren Eigenkapitalvorschriften des Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel II), haben dazu geführt, dass Banken Kreditportfolien samt den dazugehörigen Sicherungsmitteln ausgliedern, um Eigenkapital für neue Kreditengagements freizusetzen. Nach Erhebungen der deutschen Kreditwirtschaft sollen seit der Bankenkrise des Jahres 2002 Kreditforderungen in Höhe von 35 bis 40 Mrd. Euro auf diese Weise ausplatziert worden sein. Die massive Zunahme der Abtretung von Kreditforderungen oder die Veräußerung der Kreditverhältnisse im Ganzen einschließlich der zur Sicherung bestellten Grundschulden hat eine nachhaltige Verunsicherung der Darlehensnehmer hervorgerufen.

Die Einräumung einer Sicherungsgrundschuld ist für den Grundstückseigentümer mit dem Risiko verbunden, dass der Gläubiger aus der Grundschuld vorgeht, obwohl er hierzu nach dem Sicherungsvertrag nicht berechtigt ist. Grundsätzlich wird der Eigentümer vor einer unberechtigten Inanspruchnahme aus der Grundschuld allerdings dadurch geschützt, dass er dem Gläubiger bei der Vollstreckung aus der Grundschuld die Einreden aus dem Sicherungsvertrag entgegenhalten kann. Die Übertragung einer Sicherungsgrundschuld vom ursprünglichen Gläubiger auf einen Dritten birgt jedoch die Gefahr, dass der Dritte die Grundschuld gutgläubig einredefrei erwirbt (§ 1192 Abs. 1, § 1157 Satz 2 BGB) und anschließend ohne Berücksichtigung der zwischen dem Eigentümer und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Sicherungsvereinbarung aus der Grundschuld vorgehen kann. Vor diesem Hindergrund ist den genannten Risiken entgegenzuwirken, die sich für den Eigentümer aus der Abtretung von Sicherungsgrundschulden ergeben können. Auch auf schuldrechtlicher Ebene, im Bereich des Darlehensrechts, kann der Verkauf von Krediten für den Darlehensnehmer zu Belastungen führen. Oftmals werden die Kredite – gleichgültig ob notleidend oder nicht – an Unter-

nehmen ausgegliedert, die an einer Fortführung der Kundenbeziehung nicht interessiert sind oder nicht interessiert sein können, da ihnen eine entsprechende bankenaufsichtliche Genehmigung zur Ausgabe von Krediten fehlt. Soweit ein Kredit bzw. die Kreditforderung an solche Unternehmen veräußert wird, muss der Darlehensnehmer damit rechnen, dass sein Kreditverhältnis schnellstmöglich abgewickelt wird. Es besteht dabei die Gefahr, dass der Darlehensnehmer einem unangemessenen Druck seitens des Kreditaufkäufers ausgesetzt wird. Das Darlehensrecht in seiner bisherigen Form bietet dem Darlehensnehmer hiergegen keinen hinreichenden Schutz.

B. Lösung

Eine Lösung des Problems muss sowohl dem Schutzbedürfnis der Kreditnehmer als auch den berechtigten Interessen der Kredit gebenden Banken Rechnung tragen. Der Entwurf sieht hierzu Folgendes vor: § 1192 BGB wird dahingehend ergänzt, dass die Einreden aus dem Sicherungsvertrag zwischen dem Eigentümer und dem ursprünglichen Gläubiger auch dem Erwerber einer Grundschuld dauerhaft entgegengehalten werden können. Er kann somit nur unter Einhaltung der dort getroffenen Vereinbarungen und nicht aus einem höheren Betrag vollstrecken, als tatsächlich noch auf die gesicherte Kreditforderung geschuldet wird. Im schuldrechtlichen Bereich wird sichergestellt, dass der Kreditnehmer möglichst umfassend über einen etwaigen Verkauf seiner Forderung unterrichtet wird und durch einen Kreditaufkäufer nicht unter zeitlichen Druck gesetzt werden kann. Zudem wird geregelt, dass ein Immobiliardarlehensvertrag wegen Verzugs vom Darlehensgläubiger nur gekündigt werden darf, wenn der Darlehensnehmer bestimmte Schwellen – Rückstand von drei aufeinander folgenden monatlichen Raten oder Gesamtverzug in entsprechender Höhe – überschreitet.

C. Alternativen

Durch einen Ausschluss der Veräußerung von Krediten bzw. Kreditforderungen könnte eine sachgerechte Lösung der Problematik nicht erreicht werden. Die Notwendigkeit für die Banken, gerade notleidende Darlehen auszuplatzieren, lässt sich angesichts des derzeit geltenden Eigenkapitalrechts nicht leugnen. Ein Verbot der Veräußerung würde Kredite erheblich verteuern. Ein Teil der Kreditnehmer könnte einen abtretungssicheren Kredit aufgrund der höheren Zinsen nicht in Anspruch nehmen.

D. Finanzielle Auswirkungen

Auf öffentliche Haushalte keine.

E. Sonstige Kosten

Aufgrund der die Banken betreffenden Einschränkungen und Verpflichtungen muss mit einer geringen Erhöhung der Kredit- und Kreditnebenkosten gerechnet werden. Eine genaue Bezifferung ist jedoch nicht möglich."

Den kompletten Entwurf finden Sie im Anhang zum Download.