Die Kritik an der Befreiung der höchst problematischen revolving Kreditkartenkredite von der Kreditaufsicht in Deutschland durch das Umsetzungsgesetz zur Zahlungsdiensterichtlinie, die von den Verbraucherverbänden und dem DGB geübt wurde und große Unterstützung auch bei Schuldnerberatern und Presse findet, wird nun die Abgeordneten im Bundestag zwingen, Frabe zu bekennen. Die Linkspartei hat einen entsprechenden Abänderungsantrag eingebracht und uns voraub zur Verfügung gestellt, der im Prinzip den Vorschlag aus dem Sachverständigenhearing aufgreift.

Wir dokumentieren diesen Antrag der Linkspartei und hoffen, dass der weitere Vorschlag des iff zu einem Anti-Wucherparagraphen bei der Umsetzung der EU-Richtlinie zum Verbraucherkredit ebenfalls breite Unterstützung findet, um die Beteuerungen der Regierung mit Leben zu füllen, dass die Banken nicht nur subventioniert sondern auch in die Verantwortung gegenüber Öffentlichkeit und Verbrauchern genommen werden.

 
Deutscher Bundestag
   Drucksache 16/   16. Wahlperiode

 
Änderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Axel Troost, Dr. Barbara Höll, Karin Binder und der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung 
Drucksache 16/11613

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdienstrichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz)

Der Bundestag wolle beschließen:   Artikel 1 wird wie folgt geändert:

§ 2 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Gewährung des Kredits unentgeltlich erfolgt oder der Kredit aus der mit der Kreditkarte erfolgten Bezahlung einer Schuld erwächst, die nicht ihrerseits aus einem Darlehen stammt, und innerhalb der nächsten 12 Monate in gleichen monatlichen Raten zurückgeführt wird.“

 
Berlin, den 30. März 2009

Oskar Lafontaine  Dr. Gregor Gysi und Fraktion

 

Begründung

Im Gesetzentwurf werden die reinen „Zahlungsdienstleister“ aus der Aufsicht im Rahmen des Kreditwesengesetzes (KWG) herausgenommen und einer gerade noch als Gewerbeaufsicht fungierenden Aufsicht unterstellt, sowie vom Erfordernis der Banklizenz befreit. Hinzu tritt, dass im Rahmen der „Zahlungsdienste“, worunter auch die Nutzung einer Kreditkarte an jedem Bargeldautomaten zu verstehen ist, die Vergabe von Krediten durch Nichtbanken erlaubt wird. Dies ist auch dann möglich, wenn der „Zahlungsdienstleister“ im EU-Ausland beaufsichtigt wird.

Die in § 2 Absatz 3 ZAG-E formulierten Erlaubnisvorbehalte erwecken den Anschein, die Kreditvergabe durch Zahlungsdienstleister, die lediglich über eine Zulassung nach dem ZAG nicht aber nach dem KWG verfügen, sei eng begrenzt. Dieser Eindruck hält einer näheren Prüfung aber nicht stand. So wird der Kreditkartenkredit nicht definiert und damit der freien Gestaltung durch die Anbieter überlassen. Insbesondere wird auch der Kreditrahmen nicht begrenzt. Auch die Begrenzung der Laufzeit von Kreditverträgen auf 12 Monate stellt keine wirksame Begrenzung der Kreditvergabe dar. So ist es möglich Kredite einer Kreditkarte bei Fälligkeit mit der Kreditaufnahme über eine andere Kreditkarte zurückzuzahlen und darüber hinaus dem Kunden mehrere Kreditkarten zu überlassen. Nach leidvollen Erfahrungen von Schuldnerberatungen, etwa in den USA oder in Großbritannien, bauen sich durch diese Konstruktionen im Laufe der Zeit über Zinseszinsen Überschuldungssysteme ohne Ausweg auf. Auch die weiteren Erlaubnisvorbehalte, nämlich dass der Kredit nur als Nebentätigkeit und ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs gewährt werden darf, führen ins Leere. Verbraucherkredite stellen per se stets eine Nebenfunktion des eigentlichen Zahlungsvorgangs dar.

Das deutsche Gesetz kann nichts mehr an den Vorgaben der EU-Richtlinie ändern, jedoch besteht der Sinn der Kreditfreigabe in Richtlinie und Gesetz darin, diese auf die Notwendigkeiten des Zahlungsverkehrs zu begrenzen. Die vorgeschlagene Formulierung stellt eine klare einschränkende Definition zu dem Verhältnis von Zahlungsvorgang und Kreditgewährung dar. Sie bietet einerseits Gewähr dafür, dass den Notwendigkeiten des Zahlungsverkehrs Rechnung getragen wird und andererseits die Gefahr der Überschuldung durch Kreditkartenkredite weitgehend gebannt bleibt. So deckt sie die in Deutschland übliche Praxis der unentgeltlichen Kurzkreditgewährung ab, so dass diese auch in Zukunft vom Handel und als Intermediäre fungierende Nichtbanken angeboten werden kann. Zudem erlaubt sie entsprechend der Richtlinie aber auch eine entgeltliche Ratenkreditgewährung durch Nicht-Banken bis zu 12 Monaten aus Erwerbsgeschäften. Zugleich folgt sie aber auch dem Prinzip der verantwortungsvollen Kreditvergabe, da die Schuld nicht die Rückzahlungsmöglichkeiten übersteigt. Ausdrücklich ausgeschlossen bleiben aber ungebundene Verbraucherdarlehen, die der Kunde als Barabhebung aus einem Automaten oder einer Zahlstelle einer Nicht-Bank bezieht. Dies bleibt weiterhin Aufgabe des nach dem KWG überwachten Bankensektors.