In der Schuldnerberatungsszene ist man sich uneins über die Datenweitergabe von vertraulichen Daten aus der Schuldnerberatung an die Arge. Der Träger der Schuldnerberatung im Eifelkreis, der Caritasverband Westeifel und der Eifelkreis wollen zukünftig Informationen über Hartz-IV-Empfänger austauschen. Dies ergibt sich aus einer Meldung der Bitburger Zeitung vom 25.02.2010.

Danach liegt es aus Sicht des Caritasverbands Westeifel und der Arge nahe, bei der Beratung von Hartz-IV-Empfängern zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen. Der Sozialausschuss des Eifelkreises soll hierzu im letzten Jahr einer Vereinbarung zugestimmt haben, die diese Zusammenarbeit regeln soll. Sie wurde seitdem wohl nur wegen der Amtseinführung des neuen Landrats noch nicht unterschrieben. Die Vereinbarung soll vorsehen, dass der Hartz-IV-Empfänger sowohl die Schuldnerberatung als auch die Arge von der Schweigepflicht entbindet, damit ein Informationsaustausch zwischen beiden Stellen erfolgen kann.

Dies soll der zuständige Landesdatenschutzbeauftragte kritisch sehen.

Bislang existieren bundesweit unterschiedliche Meinungen hinsichtlich solcher Verträge bei den Datenschutzbeauftragten. Deshalb hat sich am 25.02.2010 der interne Arbeitskreis „Gesundheit und Soziales“ der Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes mit dem Thema befasst. Nach Auskunft des Bayrischen Datenschutzbeauftragten, der das Treffen organisierte, ist das Thema bei dem Treffen lediglich kontrovers diskutiert worden. Eine Beschluss für eine einheitliche Praxis ist hingegen nicht gefasst worden. Damit liegt die rechtliche Beurteilung des Datenaustauschs bei den Beauftragten der einzelnen Bundesländer und es ist theoretisch denkbar, dass eine identische Praxis, sollte es noch ähnliche Fälle geben, in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich beurteilt werden wird.

Hintergrund:

Die Vertraulichkeit von Daten und Informationen, die in der Schuldnerberatung erlangt werden, steht unter einem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Dies hat zuletzt das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 02.03.2010 (zur Voratsdatenspeicherung) für die anonyme Beratung festgestellt (BVerfG, 1 BvR 256/08 vom 2.3.2010, Rn 238):

„Verfassungsrechtlich geboten ist als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedoch, zumindest für einen engen Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesenen Telekommunikationsverbindungen ein grundsätzliches Übermittlungsverbot vorzusehen. Zu denken ist hier etwa an Verbindungen zu Anschlüssen von Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen, die grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit anderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen (vgl. § 99 Abs. 2 TKG)“

Mehr zum Hintergrund findet sich bei Joachim Wenzel, „Der fachliche Beratungsgrundsatz der Vertraulichkeit ist in Gefahr – Datenschutz kann dem entgegenwirken“, in: BAG-SB Informationen, Heft 2/2009.