Die Landgerichte Bamberg (Beschlüsse vom 19.10.2010, 1 O 445/10 und 1 O 472/10), Halle (Urteil vom 20.12.2010, 5 O 1759/10) und Leipzig (Beschluss vom 02.12.2010, 08 O 3529/10) haben in einer Reihe von nicht rechtskräftigen Entscheidungen, die dem iff vorliegen, gesonderte Kontoführungsgebühren für P-Konten für unzulässig erklärt. Die Verfahren wurden von einem nach § 4 UKlaG eingetragenen Verbraucherschutzverband auf der Grundlage des Unterlassungsklagegesetzes angestrengt. Duch die Entscheidungen betroffen sind vier Kreditinstitute.

Nach Auffassung der Gerichte sind Gebühren, die allein für die Führung von P-Konten erhoben werden, nach § 307 BGB unwirksam. Bei solchen Gebühren handele es sich um kontrollfähige Preisnebenabreden, da die Bank eine Leistung bepreise, deren Erfüllung ihr von Gesetz wegen auferlegt sei. Das Landgericht Bamberg führt dazu aus:

„Der Gesetzgeber hat aber in Kenntnis eines bei den Kreditinstituten anfallenden erhöhten Bearbeitungsaufwands anlässlich der Einführung des so genannten P-Kontos bewusst keine Kosten oder Entgelte hierfür vorgesehen. Vielmehr war er der Auffassung, das P-Konto dürfe für den Kunden keine zusätzlichen Kosten verursachen, insbesondere nicht für die Umstellung. Es sollte vielmehr nicht mehr kosten als ein allgemeines Gehaltskonto.“ (Hervorhebung durch das Gericht)

Das iff begrüßt die Entscheidungen und erwartet, dass sich diese Rechtsprechung verfestigen wird und es damit zu einer Sozialisierung der Kosten für P-Konten bei allen Banken kommt.