Wie das Handelsblatt am heutigen Tag angekündigt hat, wird der Entwurf einer Hypothekenkredit-Richtlinie, der am 16. März 2011 erwartet wird, auch die Vorfälligkeitsentschädigung mitregeln und somit eine einheitliche Vorfälligkeitsentschädigung schaffen. Das iff hat sich seit langem zur extremen Überhöhung der Vorfälligkeitsentschädigung bei Hypothekenkrediten gerade in Deutschland mehrfach geäußert und die Argumente für eine verbraucherfreundliche Regelung durch den Gesetzgeber zusammengestellt. (zuletzt Reifner, Die Entschädigung für vorfällige Hypothekenkredite, Wertpapier Mitteilungen 2009, S. 1773 – 1783; ders. Vorfälligkeitsentschädigung – festgemauert im Hypothekenkredit, bank und markt Heft 10, Oktober 2006, S.30-35). Schon im Jahr 2004 hat das iff in einer Studie für den vzbv darauf hingewiesen, dass in Deutschland mit Abstand die höchsten Entschädigungen bei vorzeitiger Ablösung von Immobiliardarlehen gezahlt werden müssen. Bei 100.000 Euro Restschuld konnten in Deutschland 10.000 Euro an „Schadensersatz“ verlangt werden, während in anderen EU-Staaten wie Belgien und Frankreich die Vorfälligkeitsentschädigung bei Verbrauchern schon damals per Gesetz auf 3 % der Restschuld bzw. eine feste Anzahl von Monatsraten (3 bzw. 6) begrenzt war.

Es ist auch kaum zu erwarten, dass eine Begrenzung der Vorfälligkeitsentschädigung den Markt von Festkrediten in Deutschland verändern wird. Auch in Frankreich und Belgien sind Festzinskredite üblich, obwohl die Entschädigung staatlich begrenzt ist, und der Zinssatz liegt in beiden Ländern deutlich unter dem Zinssatz in Deutschland (3,99% in Belgien und 3,98% in Frankreich versus 4,69 % in Deutschland – Quelle: Europäische Zentralbank, Zinssätze für Hypothekenkredite über fünf Jahre, Neugeschäft, Dezember 2010). Auch kommen Verbraucher oft nicht aus eigenem Verschulden in die Situation des zwischenzeitlichen Verkaufs ihrer Immobilie, denn in der Regel sind Trennung und Jobwechsel der Grund für eine vorzeitige Rückzahlung.

Wer mehr Mobilität von den Bürgern erwartet und gleichzeitzeitig die eigene Immobilie als Altersvorsorge fördern will, muss dafür als Staat die Voraussetzungen schaffen. Daher ist es nur konsequent, wenn die Europäische Kommission Entschädigungszahlungen in Europa einheitlich begrenzt, wie es auch schon für den Konsumentenkredit eingeführt wurde.

Immer wieder gibt es in Deutschland auch neue Probleme mit der Vorfälligkeitsentschädigung: so z.B. durch die Einführung neuer Berechnungsmethoden durch die Banken und einer Vorfälligkeitsentschädigung nun auch bei nicht abgenommenen Forward-Darlehen. Auch dass die Gerichte einen Schaden geltend machen können und die Gerichte die Schadensberechnung den Banken überlassen haben, ohne dass diese einen Schaden konkret nachweisen müssen, ist schon ein Unikum und dem iff ist keine Bank bekannt, die von sich aus behauptet, das Geld so anzulegen, wie es in den Schadensberechnungen aufgeführt wird.

Für die Verbraucher wird eine klare Begrenzung der Vorfälligkeitsentschädigung daher eine Erleichterung sein, die Gerichte wird es entlasten und die unsäglich verkomplizierte Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, die für Laien überhaupt nicht nachvollziehbar ist und immer wieder zu Missbrauch von Bankenseite führt, indem einzelne Parameter zu eigenen Gunsten willkürlich verändert werden, um die Entschädigung in die Höhe zu treiben, wird nach 20 Jahren in Deutschland hoffentlich ein Ende finden.

Es ist positiv zu sehen, dass die Europäische Kommission in diesem Punkt offen ist und noch keine endgültige Entscheidung getroffen hat und es ist zu hoffen, dass die Europäische Kommission in diesem Punkt standhaft bleibt und eine Entscheidung für die Verbraucher in Europa trifft und nicht zugunsten deutscher Banken auf eine EU-einheitliche Regelung verzichtet.