Der Bundesgerichtshof hat am 19. Januar 2016 gleich in zwei wichtigen Urteilen zur Vorfälligkeitsentschädigung zu Gunsten der Verbraucher entschieden. Zum einen bestätigte der BGH die geltende Rechtsauffassung, dass säumige Hypotheken­kredit­schuldner keine Vorfälligkeits­entschädigung mehr leisten müssen (BGH, Urteil v. 19.01.2016, Az.: XI ZR 103/15). Zum anderen müssen sich Banken die eingeräumten Sonder­kündigungs­rechte bei der Berechnung der Höhe der Vorfälligkeits­entschädigung anrechnen lassen (BGH, Urteil v. 19.01.2016, Az.: XI ZR 388/14). Das institut für finanzdienstleistungen (iff) begrüßt die Urteile und fordert, die unsachgemäße Vorfälligkeits­entschädigung in der jetzigen Form endlich abzuschaffen.

Die Vorfälligkeitsentschädigung ist in der Regel deutlich zu hoch. Dem Sinn nach soll sie der Bank den durch die vorzeitige Kündigung erlittenen Schaden ersetzen. In der Regel ist sie allerdings mit kosmetischen Korrekturen so hoch, als sei der Vertrag bis zu Ende gelaufen. Kann die Bank den zurückerhaltenen Betrag gleich wieder verleihen, verdient sie doppelt. „Das ist, als wenn ein Vermieter zur gleichen Zeit seine Wohnung zweimal vermietet”, so Dr. Dirk Ulbricht vom institut für finanzdienstleistungen (iff).