Der EuGH hat sich in seiner Entscheidung vom  9. November 2016 C-42/15 (Home Credit Slovakia) zu den Angabepflichten im Verbraucherdarlehensvertrag geäußert. Danach dürften die deutsche Vorschriften insoweit der Richtlinie 2008/48/EU standhalten. Die Meldungen in der Presse, dass ein kostenloses Darlehen vorgeschrieben wird, sind nicht korrekt. Nach dem Urteil gilt:

1. Deutsches Recht kann die Schriftform mit einer Unterschriftserfordernis für alle Elemente des Vertrags koppeln.

2. Ein Tilgungsplan schon bei Abschluss des Vertrags kann im nationalen Recht nicht vorgeschrieben werden. Es reicht für die Genauigkeit der Zahlungsdaten, dass der Verbraucher ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit die Daten dieser Zahlungen erkennen kann.

3. Deutsches Recht könnte bei Verstoß gegen die Angabevorschriften diesen Vertrag für zins- und kostenfrei erklären, sofern es sich um ein Element handelt, dessen Fehlen es dem Verbraucher unmöglich machen kann, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen. Die deutsche Regelung, dass nur bestimmte Angaben zu einer auf diese Angabe reduzierten Kostenfreiheit führen, ist damit zulässig. Nicht entschieden wurde die Frage, ob bei Umgehung etwas durch Restschuldversicherungsprovisionen, die faktisch Zinsen darstellen, auch die Zinsvorschriften anzuwenden sind.