Im Zuge des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht können Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, bis zum 30. Juni 2020 gestundet werden. Dr. Sally Peters weist in zwei aktuellen Artikel in der Berliner Zeitung und der Frankfurter Rundschau aber darauf hin: „Verbraucher sollten sich bewusst sein, dass Stundung eben nur einen Aufschub bedeutet.“ Es sollte genau abgewogen werden, ob das Stundungsangebot in Frage kommt und zu welchen Bedingungen die Stundung gewährt wird. Da das Gesetz nicht einige Unschärfen hat, verlangen beispielsweise einige Banken Zinsen. Es ist aufgrund der mittel- und langfristigen Folgen schon jetzt davon auszugehen, dass die Stundungsfrist bis zum 30. Juni nicht ausreicht.